Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den Schutz von ArbeitnehmerInnen in der Luftfahrt (Luftfahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung – LuftAV)
Abkürzung
LuftAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3, 7, 8, 12, 14, 19 bis 32, 60, 61, 62, 69 und 70 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:
Abkürzung
LuftAV
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Bestimmungen der
Arbeitsstättenverordnung (AStV), BGBl. II Nr. 368/1998,
Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl. II Nr. 164/2000,
Kennzeichnungsverordnung (KennV), BGBl. II Nr. 101/1997,
Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007,
Bauarbeiterschutzverordnung (BauV), BGBl. Nr. 340/1994, und
Sprengarbeitenverordnung (SprengV), BGBl. II Nr. 358/2004,
gelten für die in der Verordnung angeführten Betriebe und Tätigkeiten, soweit diese Verordnung keine Abweichungen festlegt.
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LuftAV
Abschnitt
Auslösen von Lawinen von Hubschraubern aus
Geltungsbereich
§ 2. (1) Dieser Abschnitt der Verordnung gilt für
Betreiber von Luftfahrzeugen im gewerblichen und nichtgewerblichen speziallisierten Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Luftbetrieb, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, sowie
Tätigkeiten in und an der Außenseite von zivilen Luftfahrzeugen gemäß § 11 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957.
(2) Dieser Abschnitt der Verordnung gilt nicht für Zivilluftfahrzeuge des Bundes, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit eingesetzt werden.
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LuftAV
Allgemeine Anforderungen
§ 3. (1) Für das künstliche Auslösen von Lawinen von Hubschraubern aus dürfen nur Hubschrauber eingesetzt werden, die
eine ausreichende Bewegungsfreiheit und ein sicheres Hantieren mit den Sprengladungen gewährleisten und
mit einem funktionierenden künstlichen Horizont ausgestattet sind.
(2) Es ist sicherzustellen, dass vor jedem Lawinenauslöseflug zum Auslösen von Lawinen am Hubschrauber an der Ausbringseite der Sprengladungen montierte Transportnetze, Körbe oder andere Gerätschaften, die geeignet erscheinen, das Ausbringen der Sprengladungen zu behindern, entfernt werden.
(3) Beim Auslösen von Lawinen ist spätestens vor dem Bereitlegen der Sprengladung die Hubschraubertüre zu öffnen. Beim Zünden der Sprengladung muss ein sicheres Hantieren mit den Sprengladungen gewährleistet sein.
(4) An Bord des Hubschraubers dürfen sich beim Auslösen von Lawinen nur Personen aufhalten, die zur Durchführung dieses Arbeitsvorganges erforderlich sind, insbesondere
Pilot/in,
Sprengbefugte, die über einen Fachkenntnisnachweis für Lawinenauslösesprengarbeiten vom Hubschrauber gemäß § 6 Z 3 lit. f FK-V verfügen (folgend als „Sprengbefugte“ bezeichnet),
erforderlichenfalls eine weitere Person, die mit den örtlichen Verhältnissen besonders vertraut ist (Einweiser/in).
(5) Beim Auslösen von Lawinen ist die Sitzordnung an Bord des Hubschraubers so festzulegen, dass beim Abwerfen der Sprengladungen ein sicheres und unbehindertes Hantieren für alle Beteiligten möglich ist.
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LuftAV
Sprengladungen
§ 4. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass nur Sprengladungen mit maximal 10 kg Sprengstoff in einer geballten Ladung verwendet werden. Jede Sprengladung muss mit zwei Sprengkapseln mit Sicherheitsanzündschnüren und geeigneten Anzündern versehen sein.
(2) Es dürfen nur Sprengladungen verwendet werden, die auf der Schneedecke so wenig wie möglich abgleiten.
(3) Für die Zündung der Sprengladungen sind Sicherheitsanzündschnüre zu verwenden. Die Sicherheitsanzündschnüre sind an der Ladung so zu befestigen, dass sich die einzelnen Zündschnurteile an keiner Stelle berühren und beim Transport bzw. beim Abwerfen der Ladung nicht behindernd wirken können. Bei der Zündung ist eine sichere und unmittelbar aufeinander folgende (wenn sicher durchführbar auch gleichzeitige) Zündung beider Sicherheitsanzündschnüre der Sprengladung sicherzustellen.
(4) Abweichend von § 25 Abs. 2 Z 2 SprengV dürfen zum Anzünden von Sicherheitsanzündschnüren auch Schlagbolzenanzünder, elektrische und elektronische Anzündgeräte sowie elektrische Anzünder verwendet werden. Es ist dafür zu sorgen, dass Sicherheitsanzündschnüre nur mit Anzündgeräten und Anzündmitteln gezündet werden, die für den Einsatzzweck geeignet sind, insbesondere
müssen sie gegen äußere Einflüsse wie Schlag, Stoß, Vibrationen oder Kälte resistent sein,
muss die Verbindung zur Sicherheitsanzündschnur gegen Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein,
darf der Anzündvorgang nicht versehentlich auslösbar sein und
muss eine sichere Zündung erfolgen.
(5) Bei Verwendung von Anzündern mit Schutzkappen sind diese während des Transportes der Sprengladungen zusätzlich zu sichern (zB mit einem Klebeband). Die Schutzkappen dürfen erst unmittelbar vor dem Zünden entfernt werden.
(6) Die Herstellung von Schlagpatronen darf nicht im Hubschrauber erfolgen. § 9 Abs. 1 Z 4 SprengV gilt nicht. Die Vorbereitung der Sprengladungen darf nur vor Beginn eines Einsatzes oder mehrerer aufeinander folgender Einsätze und nur im dafür erforderlichen Umfang erfolgen. Schlagpatronen sind vor dem Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
(7) Die Zündschnurlänge der Sprengladungen ist über die Mindestbrenndauer von zwei Minuten nach § 14 Z 1 SprengV hinaus so zu wählen, dass eine ausreichende Zeitreserve gewährleistet ist, damit der Hubschrauber einen sicheren Beobachtungspunkt außerhalb des Gefahrenbereiches der Sprengstelle erreichen kann.
(8) An Bord des Hubschraubers dürfen nur so viele Sprengladungen mitgenommen werden, dass ein sicheres Manipulieren in der Hubschrauberkabine jederzeit gewährleistet ist. Die Sprengladungen müssen während des Lawinenauslösefluges in einem Behälter aus funkenarmem Material verwahrt werden.
(9) Die Verladung der Schlagpatronen in den Hubschrauber darf nur durch die/den Sprengbefugte/n und erst unmittelbar vor dem Lawinenauslöseflug vorgenommen werden.
(10) Der Behälter mit den Sprengladungen ist im Hubschrauber so unterzubringen, dass er nicht verrutschen oder kippen kann. Der Behälter darf die ausreichende Bewegungsfreiheit für Sprengbefugte und Pilot/innen nicht behindern. Der Behälter ist deutlich als Sprengstoffbehälter zu kennzeichnen.
Abkürzung
LuftAV
Sprengladungen
§ 4. (1) Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass nur Sprengladungen mit maximal 10 kg Sprengstoff in einer geballten Ladung verwendet werden. Jede Sprengladung muss mit zwei Sprengkapseln mit Sicherheitsanzündschnüren und geeigneten Anzündern versehen sein.
(2) Es dürfen nur Sprengladungen verwendet werden, die auf der Schneedecke so wenig wie möglich abgleiten.
(3) Für die Zündung der Sprengladungen sind Sicherheitsanzündschnüre zu verwenden. Die Sicherheitsanzündschnüre sind an der Ladung so zu befestigen, dass sich die einzelnen Zündschnurteile an keiner Stelle berühren und beim Transport bzw. beim Abwerfen der Ladung nicht behindernd wirken können. Bei der Zündung ist eine sichere und unmittelbar aufeinander folgende (wenn sicher durchführbar auch gleichzeitige) Zündung beider Sicherheitsanzündschnüre der Sprengladung sicherzustellen.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Sicherheitsanzündschnüre nur mit Anzündgeräten und Anzündmitteln gezündet werden, die für den Einsatzzweck geeignet sind, insbesondere
müssen sie gegen äußere Einflüsse wie Schlag, Stoß, Vibrationen oder Kälte resistent sein,
muss die Verbindung zur Sicherheitsanzündschnur gegen Eindringen von Feuchtigkeit geschützt sein,
darf der Anzündvorgang nicht versehentlich auslösbar sein und
muss eine sichere Zündung erfolgen.
(5) Bei Verwendung von Anzündern mit Schutzkappen sind diese während des Transportes der Sprengladungen zusätzlich zu sichern (zB mit einem Klebeband). Die Schutzkappen dürfen erst unmittelbar vor dem Zünden entfernt werden.
(6) Die Herstellung von Schlagpatronen darf nicht im Hubschrauber erfolgen. § 9 Abs. 1 Z 4 SprengV gilt nicht. Die Vorbereitung der Sprengladungen darf nur vor Beginn eines Einsatzes oder mehrerer aufeinander folgender Einsätze und nur im dafür erforderlichen Umfang erfolgen. Schlagpatronen sind vor dem Zugriff durch Unbefugte zu sichern.
(7) Die Zündschnurlänge der Sprengladungen ist über die Mindestbrenndauer von zwei Minuten nach § 14 Z 1 SprengV hinaus so zu wählen, dass eine ausreichende Zeitreserve gewährleistet ist, damit der Hubschrauber einen sicheren Beobachtungspunkt außerhalb des Gefahrenbereiches der Sprengstelle erreichen kann.
(8) An Bord des Hubschraubers dürfen nur so viele Sprengladungen mitgenommen werden, dass ein sicheres Manipulieren in der Hubschrauberkabine jederzeit gewährleistet ist. Die Sprengladungen müssen während des Lawinenauslösefluges in einem Behälter aus funkenarmem Material verwahrt werden.
(9) Die Verladung der Schlagpatronen in den Hubschrauber darf nur durch die/den Sprengbefugte/n und erst unmittelbar vor dem Lawinenauslöseflug vorgenommen werden.
(10) Der Behälter mit den Sprengladungen ist im Hubschrauber so unterzubringen, dass er nicht verrutschen oder kippen kann. Der Behälter darf die ausreichende Bewegungsfreiheit für Sprengbefugte und Pilot/innen nicht behindern. Der Behälter ist deutlich als Sprengstoffbehälter zu kennzeichnen.
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LuftAV
Lawinenauslöseflug
§ 5. (1) Vor Durchführung des Lawinenauslösefluges sind der Bereich der Abwurfstellen sowie die Vorgangsweise beim Abwerfen der Sprengladungen festzulegen.
(2) Arbeitgeber/innen haben sicherzustellen, dass Arbeitnehmer/innen
sich dem Hubschrauber nur unter ständigem Blickkontakt mit dem Piloten/derPilotin nähern,
die besonderen Anweisungen des Piloten/der Pilotin und des Flughelfers/der Flughelferin befolgen,
bei Start- und Landemanövern die erforderlichen Abstände für unbeteiligte Personen einhalten und
im Hubschrauber sowie im Bereich des Start- und Landeplatzes nicht rauchen oder mit offenem Feuer und Licht hantieren. Ausgenommen sind die im Hubschrauber unmittelbar für den Sprengvorgang nötigen Tätigkeiten.
(3) Es muss sichergestellt sein, dass während des Lawinenauslösefluges eine eindeutige Verständigung zwischen allen an Bord anwesenden Personen gewährleistet ist. Dies ist durch Anschluss an das Bordkommunikationssystem, z. B. „Intercom“, zu gewährleisten. Zwischen dem/der Sprengbefugten und allfälligen Absperrposten am Boden muss während der Dauer des Lawinenauslösefluges eine sichere Funkverbindung gewährleistet sein.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass der/die Sprengbefugte während des Lawinenauslösefluges einen Schutzhelm und ein Auffangsystem benützt.
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LuftAV
Sprengeinsatz
§ 6. (1) Vor der Durchführung des Sprengeinsatzes ist über den festgelegten Abwurfstellen ein Erhebungsflug durchzuführen, um einsatz- und sicherheitsrelevante Tatsachen über die vorherrschenden Gegebenheiten am Einsatzort in Erfahrung zu bringen. Der Beginn der Abwurfphase ist durch den Piloten/die Pilotin festzulegen.
(2) Bei jedem Abwurf einer Sprengladung ist wie folgt vorzugehen:
Nach Bereitlegen der Ladung hat der/die Sprengbefugte dem Piloten/der Pilotin die Zündbereitschaft bekanntzugeben.
Nach Erreichen des vorgesehenen Abwurfbereich hat der/die Pilot/in dem/der Sprengbefugten die Zündfreigabe zu erteilen.
Erst nach der Zündfreigabe des Piloten/der Pilotin darf der/die Sprengbefugte vorhandene Schutzkappen entfernen sowie die Ladung zünden und ausbringen.
Der/Die Sprengbefugte hat dem Piloten/der Pilotin zu melden, sobald die Ladung am Boden angekommen ist.
(3) Das Abwerfen von Sprengladungen darf nur bei Schwebeflug oder bei langsamem, gleichmäßigem Flug erfolgen. Die Sprengladungen sind einzeln abzuwerfen. Die Sprengladungen dürfen nicht im Bogenwurf abgeworfen werden. Abweichend von § 25 Abs. 3 Z 4 SprengV dürfen die Sprengladungen nicht mit Schnüren oder Bändern versehen sein oder abgeseilt werden.
(4) Sprengladungen sind unmittelbar nach Zündung abzuwerfen. Dies gilt auch, wenn die Wirksamkeit der Zündung nicht einwandfrei erkennbar ist.
(5) Nach Ende der Abwurfserie ist zu kontrollieren, ob alle Sprengladungen detoniert sind.
(6) Im Rahmen einer Abwurfserie dürfen nur so viele Sprengladungen abgeworfen werden, dass eine sichere Kontrolle der Detonationen möglich ist.
(7) Der/Die Sprengbefugte darf während eines Lawinenauslösefluges nur zu folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden:
Einweisung des Piloten/der Pilotin, falls der/die Sprengbefugte auch die Ortskunde besitzt,
Kontakt mit den Absperrposten am Boden,
Entfernen der Schutzkappen, Zünden und Ausbringen der Ladung.
(8) Wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, hat der/die Pilot/in die Anweisung zum sofortigen Notabwurf aller an Bord befindlichen Sprengladungen zu geben.
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LuftAV
Sprengeinsatz
§ 6. (1) Vor der Durchführung des Sprengeinsatzes ist über den festgelegten Abwurfstellen ein Erhebungsflug durchzuführen, um einsatz- und sicherheitsrelevante Tatsachen über die vorherrschenden Gegebenheiten am Einsatzort in Erfahrung zu bringen. Der Beginn der Abwurfphase ist durch den Piloten/die Pilotin festzulegen.
(2) Bei jedem Abwurf einer Sprengladung ist wie folgt vorzugehen:
Nach Bereitlegen der Ladung hat der/die Sprengbefugte dem Piloten/der Pilotin die Zündbereitschaft bekanntzugeben.
Nach Erreichen des vorgesehenen Abwurfbereich hat der/die Pilot/in dem/der Sprengbefugten die Zündfreigabe zu erteilen.
Erst nach der Zündfreigabe des Piloten/der Pilotin darf der/die Sprengbefugte vorhandene Schutzkappen entfernen sowie die Ladung zünden und ausbringen.
Der/Die Sprengbefugte hat dem Piloten/der Pilotin zu melden, sobald die Ladung am Boden angekommen ist.
(3) Das Abwerfen von Sprengladungen darf nur bei Schwebeflug oder bei langsamem, gleichmäßigem Flug erfolgen. Die Sprengladungen sind einzeln abzuwerfen. Die Sprengladungen dürfen nicht im Bogenwurf abgeworfen werden. Abweichend von § 25 Abs. 2 Z 4 SprengV dürfen die Sprengladungen nicht mit Schnüren oder Bändern versehen sein oder abgeseilt werden.
(4) Sprengladungen sind unmittelbar nach Zündung abzuwerfen. Dies gilt auch, wenn die Wirksamkeit der Zündung nicht einwandfrei erkennbar ist.
(5) Nach Ende der Abwurfserie ist zu kontrollieren, ob alle Sprengladungen detoniert sind.
(6) Im Rahmen einer Abwurfserie dürfen nur so viele Sprengladungen abgeworfen werden, dass eine sichere Kontrolle der Detonationen möglich ist.
(7) Der/Die Sprengbefugte darf während eines Lawinenauslösefluges nur zu folgenden Tätigkeiten eingesetzt werden:
Einweisung des Piloten/der Pilotin, falls der/die Sprengbefugte auch die Ortskunde besitzt,
Kontakt mit den Absperrposten am Boden,
Entfernen der Schutzkappen, Zünden und Ausbringen der Ladung.
(8) Wenn es aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, hat der/die Pilot/in die Anweisung zum sofortigen Notabwurf aller an Bord befindlichen Sprengladungen zu geben.
Abkürzung
LuftAV
Versagerbeseitigung
§ 7. (1) Die Bergung von Versagerladungen darf nur durch eine/n Sprengbefugte/n und eine/n geschulte/n Flugretter/in unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
Einsatz eines Hubschraubers mit
⋯
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