Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik (Bauwerksabdichtungstechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Bauwerkabdichtungstechnik kann bis zum Ablauf des 31. August 2024 eingetreten werden.
(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bauwerksabdichtungstechniker oder Bauwerksabdichtungstechnikerin) zu bezeichnen.
Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bauwerksabdichtungstechniker oder Bauwerksabdichtungstechnikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Einrichten und Absichern von Baustellen,
Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie Prüfen von Baugruben und Gräben,
Lesen und Anfertigen von Skizzen, Zeichnungen, Plänen, Verlegeplänen und Stücklisten sowie Durchführen von Messungen,
Prüfen von Bau- und Bauhilfsstoffen sowie Lagern und Transportieren,
Bereitstellen von Bau- und Bauhilfsstoffen, Werkzeugen und Baugeräten,
Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen,
Vorbereiten der Abdichtungsarbeiten auf der Baustelle,
Abdichten gegen Bodenfeuchtigkeit, gegen nichtdrückendes und gegen drückendes Wasser,
Abdichten von Dächern und von Verkehrsflächen,
Anfertigen von Bauberichten und Aufmaßskizzen sowie Durchführen von Qualitätskontrollen,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bauwerksabdichtungstechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
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