Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Fahrradmechatronik (Fahrradmechatronik-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Lehrberuf Fahrradmechatronik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Fahrradmechatronik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Fahrradmechatronik kann bis zum Ablauf des 31. August 2024 eingetreten werden.

(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fahrradmechatroniker oder Fahrradmechatronikerin) zu bezeichnen.

Lehrberuf Fahrradmechatronik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Fahrradmechatronik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Fahrradmechatronik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingetreten werden.

(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fahrradmechatroniker oder Fahrradmechatronikerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Fahrradmechatronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Instandhalten und Warten von Fahrrädern und ähnlichen Fahrgeräten (zB Scooter, E-Scooter, Longboards, Hover-Boards, Segways) und einzelnen Baugruppen (zB Beleuchtungsanlage, Rahmen, Bremsanlagen, Schaltungen usw.) sowie deren Zubehör,

2.

Anpassen von Fahrrädern und ähnlichen Fahrgeräten an Kundenwünsche und ergonomische Anforderungen,

3.

Kontrollieren von Fahrradkomponenten insbesondere der Fahrradbereifung,

4.

Überprüfen, Demontieren und Montieren von einzelnen Baugruppen wie Beleuchtungsanlagen, Bremsanlagen, Schaltungen, Dämpfern und Federgabeln sowie Zusammenbauen von Fahrrädern und ähnlichen Fahrgeräten aus Komponenten,

5.

Ausbauen, Einbauen und Prüfen von mechanischen, elektrischen, elektronischen oder hydraulischen Bauteilen,

6.

Suchen, Analysieren und Beheben von Fehlern an Fahrrädern und ähnlichen Fahrgeräten oder Fahrradkomponenten,

7.

Durchführen von Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Zusatzantrieben wie Elektromotoren und Kraftübertragungseinrichtungen sowie an elektrischen und elektronischen Anlagen von Fahrrädern und ähnlichen Fahrgeräten,

8.

Informieren und Beraten von Kunden zB über Bremsanlagen, Schaltungen, Bereifung, Pflege und Wartung von Fahrrädern und ähnlichen Fahrgeräten usw. sowie Anbieten von Zusatzleistungen,

9.

Lesen und Anwenden technischer Unterlagen sowie Festlegen von Arbeitsmethoden und

-abläufen unter Anwendung von Qualitätsmanagementsystemen,

10.

Ausführung der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Fahrradmechatronik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen

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