Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Betonbau (Betonbau-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Lehrberuf Betonbau
§ 1. (1) Der Lehrberuf Betonbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Betonbauer oder Betonbauerin) zu bezeichnen.
Arbeitsgebiet
§ 2. Das Arbeitsgebiet des Betonbauers/der Betonbauerin umfasst insbesondere:
Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Betonbauarbeiten im Hoch-, Industrie- Fertigteil-, Brücken- und Konstruktiven Wasserbau der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Betonbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
Herstellen, Adaptieren, Instandhalten und Sanieren von Bauteilen, Bauwerksteilen und Bauwerken aus Beton, Stahl- und Spannbeton sowie weiteren Baustoffen,
Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen von Vorleistungen,
Herstellen von Baugruben und Künetten und Flachgründungen sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
Herstellen und Instandhalten von Schalungen aus verschiedenen Materialien (zB Holz, Metall, Kunststoff) für Bauteile aus Beton und Stahlbeton,
Herstellen und Verlegen von Fertigteilen,
Herstellen von verschiedenartigen Wänden aus Beton sowie Herstellen von Estrichen und Treppen,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Betonbau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
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