Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hochbau (Hochbau-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Lehrberuf Hochbau

§ 1. (1) Der Lehrberuf Hochbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Hochbau kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 eingetreten werden.

(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hochbauer oder Hochbauerin) zu bezeichnen.

Lehrberuf Hochbau

§ 1. (1) Der Lehrberuf Hochbau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.

(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Hochbau kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 eingetreten werden.

(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hochbauer oder Hochbauerin) zu bezeichnen.

Arbeitsgebiet

§ 2. Das Arbeitsgebiet des Hochbauers/der Hochbauerin umfasst insbesondere:

1.

Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Bauarbeiten in den Bereichen Neubau, Umbau und Sanierung der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.

2.

Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hochbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,

2.

Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen (zB Mauern, Wände) und Bauwerken aus Ziegel, Beton und Stahlbeton sowie weiteren Baustoffen,

3.

Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen von Vorleistungen,

4.

Herstellen von Baugruben und Künetten sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,

5.

Herstellen von Über- und Unterzügen, Estrichen, Rauchfängen, Abgasfängen, Lüftungen und Treppen,

6.

Aufstellen von Leichtbauwänden und Durchführen von Trockenbauarbeiten,

7.

Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz,

8.

Herstellen von Fassaden inklusive Färbelung sowie Verputzen von Innen- und Außenflächen,

9.

Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen,

10.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hochbau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

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