Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin (Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin
§ 1. (1) Der Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten als Ausbildungsversuch eingerichtet:
Neubau
Sanierung
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin kann bis zum Ablauf des 31. August 2026 eingetreten werden.
(3) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil einen Schwerpunkt zu vermitteln.
(4) Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
(5) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hochbauspezialist oder Hochbauspezialistin) zu bezeichnen.
(6) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Arbeitsgebiet
§ 2. Das Arbeitsgebiet des/der Hochbauspezialisten/Hochbauspezialistin umfasst insbesondere:
Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Bauarbeiten in den Bereichen Neubau bzw. Sanierung der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.
Berufsprofil
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Schwerpunkt Neubau:
Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
Herstellen von Baugruben und Künetten sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen (zB Mauern, Wände) und Bauwerken aus Beton, Stahlbeton und weiteren Baustoffen,
Herstellen von Über- und Unterzügen, Estrichen und Treppen,
Aufstellen von Leichtbauwänden und Durchführen von Trockenbauarbeiten,
Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz,
Verputzen von Innen- und Außenflächen,
Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen sowie Montieren sowie Versetzen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton (zB Fassadenelemente, Verblendungen),
Herstellen von Proben für die Betonprüfung,
Herstellen und Verlegen von Spannbetonbauteilen,
Ausführen von Wasserhaltungsmaßnahmen und deren Ableitung,
Herstellen von Fassadenelementen und Verblendungen,
Herstellen von Planziegel- und Anschlussmauerwerk, Verbindungen sowie Trenn- und Arbeitsfugen,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Hochbauspezialist/Hochbauspezialistin – Schwerpunkt Sanierung:
Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
Berechnen des Lohn-, Geräte- und Materialeinsatzes,
Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen und Dokumentieren von Vorleistungen,
Herstellen von Baugruben und Künetten mit Künettenverbau sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen (zB Mauern, Wände) und Bauwerken aus Beton, Stahlbeton und weiteren Baustoffen,
Herstellen von Über- und Unterzügen, Estrichen, Rauchfängen, Abgasfängen, Lüftungen und Treppen,
Aufstellen von Leichtbauwänden und Durchführen von Trockenbauarbeiten,
Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz,
Verputzen von Innen- und Außenflächen,
Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen,
Instandhalten und Sanieren von Beton- und Stahlbetonbauteilen,
Verputzen von Innen- und Außenflächen mit historischen Putzen (zB Kalk- und Lehmputze),
Herstellen von Sichtflächenmauerwerk,
Herstellen von Schablonen und Ziehen von Gesimsen sowie Herstellen von Architekturen an Fassaden,
Durchführen von Sanierungsarbeiten im Hochbau,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Berufsbild
§ 4. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Hochbauspezialist wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
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