Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Mechatronik (Mechatronik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Lehrberuf Mechatronik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Mechatronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
Automatisierungstechnik (H1)
Elektromaschinentechnik (H2)
Fertigungstechnik (H3)
IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (H4)
Alternative Antriebstechnik (H5)
Medizingerätetechnik (H6)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
Robotik (S1)
SPS-Technik (S2)
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
| Hauptmodule | können kombiniert werden mit | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| H1 | H2 | H3 | H4 | H5 | H6 | S1 | S2 | |
| H1 | x | x | x | x | x | |||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||
| H2 | x | x | x | x | ||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||
| H3 | x | x | x | x | ||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||
| H4 | x | x | x | |||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | |||||
| H5 | x | x | x | x | ||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||
| H6 | x | x | ||||||
| Dauer | 4 | 4 | ||||||
(5) Gemäß § 8 Abs. 4 BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Mechatronik und des Hauptmoduls Automatisierungstechnik mit folgenden Spezialmodulen des Lehrberufes Elektrotechnik, BGBl. II Nr. 195/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2018, möglich:
Eisenbahnelektrotechnik
Eisenbahnsicherungstechnik
Eisenbahnfahrzeugtechnik
Eisenbahntransporttechnik
Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik
Eisenbahnbetriebstechnik
(6) Die Ausbildung im Modullehrberuf Mechatronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
(7) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker, Mechatronikerin) zu bezeichnen.
(8) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Lehrberuf Mechatronik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Mechatronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
Automatisierungstechnik (H1)
Elektromaschinentechnik (H2)
Fertigungstechnik (H3)
IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (H4)
Alternative Antriebstechnik (H5)
Medizingerätetechnik (H6)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
Robotik (S1)
SPS-Technik (S2)
Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) (S3)
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
| Hauptmodule | können kombiniert werden mit | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| H1 | H2 | H3 | H4 | H5 | H6 | S1 | S2 | S3 | |
| H1 | x | x | x | x | x | x | |||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||
| H2 | x | x | x | x | |||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||
| H3 | x | x | x | x | x | ||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||
| H4 | x | x | x | ||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | ||||||
| H5 | x | x | x | x | |||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | |||||
| H6 | x | x | |||||||
| Dauer | 4 | 4 | |||||||
(5) Gemäß § 8 Abs. 4 BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Mechatronik und des Hauptmoduls Automatisierungstechnik mit folgenden Spezialmodulen des Lehrberufes Elektrotechnik, BGBl. II Nr. 195/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2018, möglich:
Eisenbahnelektrotechnik
Eisenbahnsicherungstechnik
Eisenbahnfahrzeugtechnik
Eisenbahntransporttechnik
Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik
Eisenbahnbetriebstechnik
(6) Die Ausbildung im Modullehrberuf Mechatronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
(7) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker, Mechatronikerin) zu bezeichnen.
(8) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Lehrberuf Mechatronik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Mechatronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
Automatisierungstechnik (H1)
Elektromaschinentechnik (H2)
Fertigungstechnik (H3)
IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (H4)
Alternative Antriebstechnik (H5)
Medizingerätetechnik (H6)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
Robotik (S1)
SPS-Technik (S2)
Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) (S3)
Digitale Fertigungstechnik (S4)
(4) ) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
| Hauptmodule | können kombiniert werden mit | |||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| H1 | H2 | H3 | H4 | H5 | H6 | S1 | S2 | S3 | S4 | |
| H1 | x | x | x | x | x | x | x | |||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | |||
| H2 | x | x | x | x | ||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||||
| H3 | x | x | x | x | x | x | ||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||
| H4 | x | x | x | |||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | |||||||
| H5 | x | x | x | x | ||||||
| Dauer | 4 | 4 | 4 | 4 | ||||||
| H6 | x | x | ||||||||
| Dauer | 4 | 4 | ||||||||
(5) Gemäß § 8 Abs. 4 BAG ist eine Kombination des Grundmoduls Mechatronik und des Hauptmoduls Automatisierungstechnik mit folgenden Spezialmodulen des Lehrberufes Elektrotechnik, BGBl. II Nr. 195/2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 148/2018, möglich:
Eisenbahnelektrotechnik
Eisenbahnsicherungstechnik
Eisenbahnfahrzeugtechnik
Eisenbahntransporttechnik
Eisenbahnfahrzeuginstandhaltungstechnik
Eisenbahnbetriebstechnik
(6) Die Ausbildung im Modullehrberuf Mechatronik dauert höchstens vier Jahre. In den ersten beiden Lehrjahren ist das Grundmodul zu vermitteln. Die Ausbildung im Grundmodul und im gewählten Hauptmodul dauert dreieinhalb Jahre. Wird ein weiteres Hauptmodul oder ein Spezialmodul absolviert, dauert die Lehrzeit vier Jahre. Eine Kombination von weiteren Modulen ist danach nicht mehr möglich.
(7) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mechatroniker, Mechatronikerin) zu bezeichnen.
(8) Alle auszubildenden bzw. absolvierten Hauptmodule und Spezialmodule sind im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Lehrberuf Mechatronik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Mechatronik ist als Modullehrberuf eingerichtet.
(2) Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen Grundmodul muss eines der folgenden Hauptmodule ausgebildet werden:
Automatisierungstechnik (H1)
Elektromaschinentechnik (H2)
Fertigungstechnik (H3)
IT-, Digitalsystem- und Netzwerktechnik (H4)
Alternative Antriebstechnik (H5)
Medizingerätetechnik (H6)
(3) Zur Vertiefung und Spezialisierung der Ausbildung kann unter Berücksichtigung von § 1 Abs. 4 ein weiteres Hauptmodul oder eines der folgenden Spezialmodule gewählt werden:
Robotik (S1)
SPS-Technik (S2)
Additive Fertigung (Additive Manufacturing AM) (S3)
Digitale Fertigungstechnik (S4)
(4) Folgende Kombinationen von Haupt- und Spezialmodulen sind möglich:
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