Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik (Nah- und Distributionslogistik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:
Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik kann bis zum Ablauf des 31. August 2024 eingetreten werden.
(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Nah- und Distributionslogistiker oder Nah- und Distributionslogistikerin) zu bezeichnen.
Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingetreten werden.
(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Nah- und Distributionslogistiker oder Nah- und Distributionslogistikerin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Abwickeln des operativen Geschäftes wie Verkaufen von Versanddienstleistungen und produkten, Annehmen und Abgeben von Sendungen sowie Ordnungsgemäßes Erfassen von Zahlungseingängen und ausgängen und Überprüfen des Kassastandes
Mitwirken bei der Ermittlung des Bedarfs, Durchführen von Bestellungen und Einholen, Bearbeiten und Prüfen von Angeboten sowie Prüfen von Auftragsbestätigungen
Annehmen von Sendungen im Privatkunden- und Businesskundenbereich und Durchführen von Mengen- und Zustandskontrollen von Sendungen,
Kommissionieren von Sendungen, Herrichten zu versand- und transportgerechten Einheiten und Verladen in unterschiedliche Transportmittel,
Verwenden der betriebsspezifischen Transport- und Transporthilfsmittel wie Niederflurhubwagen, Rollcontainer usw. und Bedienen von Flurförderzeugen und Hubstaplern
Sortieren von Sendungen zur manuellen oder maschinellen Weiterverarbeitung und Verarbeiten von nicht maschinell sortierbaren Sendungen oder Sortieren von Sendungen nach logistischen Gesichtspunkten (Fahrtroute, Gangfolge, Priorität, Menge usw.) sowie Zuführen von Sendungen zur maschinellen Sortierung,
Bedienen von sortier- und fördertechnischen Einrichtungen, Erkennen von Fehlern und Störungen und Beheben von einfachen Ablaufstörungen,
Ergreifen von Maßnahmen bei Problemen für die Distribution und beim Feststellen von Mängeln und Schäden an Waren und Verpackung,
elektronisches Erfassen von dokumentationspflichtigen Sendungen und Erstellen einer virtuellen Zustellkarte,
Führen von Zustellfahrzeugen,
Zustellen, Hinterlegen von Sendungen und Benachrichtigen über Sendungen sowie Durchführen von Nach- und Retoursendungen,
Informieren und Beraten von Kunden, Führen von Verkaufsgesprächen, Behandeln von Beschwerden und Anbieten von Serviceleistungen.
Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Hygienevorschriften, Normen und Umweltstandards sowie der distributionsbezogenen Bestimmungen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
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