Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Spengler/Spenglerin (Spengler/in-Ausbildungsordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-07-05
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 12
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet:

Lehrberuf Spengler/Spenglerin

§ 1. (1) Der Lehrberuf Spengler/Spenglerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Spengler oder Spenglerin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Spengler/Spenglerin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Einrichten und Absichern von Arbeits- und Baustellen sowie Prüfen von Vorleistungen und Untergründen,

2.

Herstellen von lösbaren (zB Schraub-, Bolzen-, Stiftverbindungen) und unlösbaren (zB Nieten, Kleben) Verbindungen sowie von Lötverbindungen und einfachen Schweißverbindungen von Metallen und Kunststoffen (Folienschweißen),

3.

manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen (Bleche, Profile, Rohre usw.) und Kunststoffen durch Aufreißen, Zuschneiden, Abkanten, Biegen, Wulsten, Falzen, Runden usw.,

4.

Prüfen, Vorbereiten, Behandeln und Schützen von Oberflächen,

5.

Herstellen und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Werkstücken aus Metall und Kunststoff (Eindeckungen, Einfassungen, An- und Abschlüssen von Dächern, Innen- und Außenentwässerungen, Bleche für Dach, Wand und Fassade und zB Lüftungssystemen, Kücheneinrichtungen, Galanterie-Arbeiten usw.),

6.

Anfertigen und Montieren von Befestigungskonstruktionen (Unterkonstruktionen für Be- und Verkleidungen usw.) sowie Montieren von Ein- und Aufbaubauteilen für Dächer und Wände (Lüfter, Lichtkuppeln, Lichtbänder, Durchgänge, Fenster, Solaranlagen, Fotovoltaikanlagen, Schneehalte- und Schneefangsysteme) sowie Mitarbeiten beim Ein- und Aufbauen von Dachsicherungssystemen,

7.

Kontrolle und Prüfung der ausgeführten Arbeiten sowie Erkennen und Beheben von Mängeln,

8.

Durchführen von Reparatur-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an bestehenden Dach- und Wandflächen,

9.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Spengler/Spenglerin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

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