Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung über die Studienbeiträge an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen (Studienbeitragsverordnung – StubeiV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-07-01
Status Aufgehoben · 2026-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
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Abkürzung

StubeiV

Ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 7).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 91 Abs. 6 und 92 Abs. 1 Z 3a des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, und der §§ 69 Abs. 6 und 71 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird verordnet:

Abkürzung

StubeiV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 91 Abs. 6 und 92 Abs. 1 Z 3a des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2019, und der §§ 69 Abs. 6 und 71 Abs. 6 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2018, wird verordnet:

Abkürzung

StubeiV

Ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 7).

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Studien und Studierende an

1.

den Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und

2.

den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 9 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006.

Abkürzung

StubeiV

Ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 7).

Einhebung des Studienbeitrages

§ 2. (1) Anlässlich der Zulassung bzw. der Meldung der Fortsetzung ist der Studienbeitrag folgenden Studierenden vorzuschreiben:

1.

Ordentlichen Studierenden, die die Studienzeit gemäß den §§ 91 Abs. 1 UG und 69 Abs. 1 HG bzw. § 3 Abs. 1 dieser Verordnung überschritten haben,

2.

ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten gemäß den §§ 91 Abs. 2 UG und 69 Abs. 2 HG und

3.

außerordentlichen Studierenden gemäß den §§ 91 Abs. 3 UG und 69 Abs. 3 HG, die zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind.

(2) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt. Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages samt allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit. Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.

(3) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 38 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages durch die Rektorin oder den Rektor zu erfolgen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat gemäß § 38 Abs. 4 HSG 2014 spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.

(4) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.

Abkürzung

StubeiV

Ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 7).

Einhebung des Studienbeitrages

§ 2. (1) Anlässlich der Zulassung bzw. der Meldung der Fortsetzung ist der Studienbeitrag folgenden Studierenden vorzuschreiben:

1.

Ordentlichen Studierenden, die die Studienzeit gemäß den §§ 91 Abs. 1 UG und 69 Abs. 1 HG bzw. § 3 Abs. 1 dieser Verordnung überschritten haben,

2.

ordentlichen Studierenden aus Drittstaaten gemäß den §§ 91 Abs. 2 UG und 69 Abs. 2 HG und

3.

außerordentlichen Studierenden gemäß den §§ 91 Abs. 3 UG und 69 Abs. 3 HG, die zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind.

(2) Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt. Die ordnungsgemäße Einzahlung des vorgeschriebenen Studienbeitrages und des Studierendenbeitrages samt allfälliger Sonderbeiträge bewirkt an jener Universität oder Pädagogischen Hochschule, auf deren Studienbeitragskonto eingezahlt wurde, die Meldung der Fortsetzung für jedes Studium der oder des betreffenden Studierenden, sofern nicht die Fortsetzungsmeldung studienrechtlich unzulässig ist. Ausgenommen sind Universitätslehrgänge, Hochschullehrgänge gemäß § 39 Abs. 4 HG und Vorbereitungslehrgänge. Eine vor Beginn des jeweiligen Semesters vorgenommene Fortsetzungsmeldung erlangt mit dem jeweiligen Beginn des Semesters Gültigkeit. Die Fortsetzungsmeldung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule hat die oder der Studierende jedenfalls gesondert vorzunehmen, sofern es sich nicht um ein gemeinsam eingerichtetes Studium handelt.

(3) Die Einhebung des Studierendenbeitrages und eines allfälligen Sonderbeitrages gemäß § 38 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, hat gemeinsam mit der Einhebung eines allfälligen Studienbeitrages durch die Rektorin oder den Rektor zu erfolgen. Die Weiterleitung der bis zu diesem Zeitpunkt eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge an die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat gemäß § 38 Abs. 4 HSG 2014 spätestens am 31. Jänner, am 30. April, am 31. August und am 30. November eines jeden Jahres zu erfolgen. Hierbei sind die Anzahl der Studierenden und ein genauer und eindeutiger Verwendungszweck, der eine Zuordnung der eingelangten Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge zum jeweiligen Semester ermöglicht, anzugeben.

(4) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus bis spätestens zum Ablauf des letzten Tages des an der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule geltenden Zeitraumes zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität oder Pädagogischen Hochschule. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.

Abkürzung

StubeiV

Ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 7).

Ermittlung der beitragsfreien Zeit

§ 3. (1) Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben von Amts wegen für die an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 UG bzw. § 69 Abs. 1 HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Bei berufsbegleitendenden Studienangeboten gemäß § 9 Abs. 9 HG wird die vorgesehene Studienzeit mit der Maßgabe berechnet, dass die im betreffenden Curriculum für ein Semester festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte an die Stelle der 30 ECTS-Anrechnungspunkte treten.

(2) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines ordentlichen Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln:

1.

für Diplomstudien unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Fach ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung des Studiums oder seiner Zweige; in den Studien der Romanistik und Slawistik unter Berücksichtigung der gewählten Sprache; im Instrumentalstudium unter Berücksichtigung des gewählten Instruments bzw. des Gesangs.

2.

für Bachelor- und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus „Übersetzen und Dolmetschen“ unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; in einem Diplomstudium absolvierte Semester sind im Bachelorstudium für das gleiche Studium nicht zu berücksichtigen;

3.

für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; lautet die erste Kennzahl „794“ oder „796“ unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind bei Übertritt in das entsprechende mindestens dreijährige Doktoratsstudium gemäß § 54 Abs. 4 UG einzurechnen;

4.

für Lehramtsstudien der Primarstufe in Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; für die übrigen Lehramtsstudien, inklusive der Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54b und 54c UG bzw. §§ 38c und 38d HG unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung bzw. des kohärenten Fächerbündels bzw. des Fächerbündels bei Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung, wobei

a. bei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen die höhere Semesterzahl maßgeblich ist;

b. im Erweiterungsstudium absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches oder einer Spezialisierung im Lehramtsstudium für dasselbe Unterrichtsfach in Bezug auf die Semesterzählung zu berücksichtigen sind;

c. im Lehramtsstudium absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches bzw. einer Spezialisierung im Erweiterungsstudium für dasselbe Unterrichtsfach oder dieselbe Spezialisierung in Bezug auf die Semesterzählung zu berücksichtigen sind;

d. im Diplomstudium für das Lehramt absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches im Bachelorstudium für das Lehramt für dasselbe Unterrichtsfach nicht zu berücksichtigen sind;

e. die in einem Bachelor-, Master- oder Diplomstudium, das kein Lehramtsstudium ist, absolvierten Semester für das Lehramtsstudium im entsprechenden fachlich in Frage kommenden Unterrichtsfach nicht zu berücksichtigen sind;

5.

für Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a UG und 38b HG unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl.

(3) Bei Diplomstudien ist ein Semester dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung vor dem Ende der jeweiligen Nachfrist gemäß § 61 Abs. 2 UG abgelegt wurde. Bei Diplomstudien für das Lehramt beginnt ein neuer Studienabschnitt erst dann, wenn in beiden Unterrichtsfächern der vorherige Abschnitt abgeschlossen wurde.

(4) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist bei einem Wechsel der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für einen Wechsel der zulassenden Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium.

Abkürzung

StubeiV

Ermittlung der beitragsfreien Zeit

§ 3. (1) Die Universitäten und Pädagogischen Hochschulen haben von Amts wegen für die an ihrer Universität oder Pädagogischen Hochschule belegten Studien zu ermitteln, ob die Studienzeit gemäß § 91 Abs. 1 UG bzw. § 69 Abs. 1 HG (vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester) überschritten wurde. Jenen Studierenden, die die vorgesehene Studienzeit zuzüglich zwei Semester nicht überschritten haben, ist anlässlich der Meldung der Fortsetzung des Studiums kein Studienbeitrag vorzuschreiben. Bei berufsbegleitendenden Studienangeboten gemäß § 9 Abs. 9 HG wird die vorgesehene Studienzeit mit der Maßgabe berechnet, dass die im betreffenden Curriculum für ein Semester festgelegten ECTS-Anrechnungspunkte an die Stelle der 30 ECTS-Anrechnungspunkte treten.

(2) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines ordentlichen Studiums ist folgendermaßen zu ermitteln:

1.

für Diplomstudien unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Fach ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung des Studiums oder seiner Zweige; in den Studien der Romanistik und Slawistik unter Berücksichtigung der gewählten Sprache; im Instrumentalstudium unter Berücksichtigung des gewählten Instruments bzw. des Gesangs.

2.

für Bachelor- und Masterstudien unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; bei Bachelor- und Masterstudien aus „Übersetzen und Dolmetschen“ unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; in einem Diplomstudium absolvierte Semester sind im Bachelorstudium für das gleiche Studium nicht zu berücksichtigen;

3.

für Doktoratsstudien unter Bezugnahme auf die erste Kennzahl; lautet die erste Kennzahl „794“ oder „796“ unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; zurückgelegte Semester eines viersemestrigen Doktoratsstudiums sind bei Übertritt in das entsprechende mindestens dreijährige Doktoratsstudium gemäß § 54 Abs. 4 UG einzurechnen;

4.

für Lehramtsstudien der Primarstufe in Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl; für die übrigen Lehramtsstudien, inklusive der Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54b und 54c UG bzw. §§ 38c und 38d HG unter Bezugnahme auf die zurückgelegten Semester im gewählten Unterrichtsfach bzw. der Spezialisierung bzw. des kohärenten Fächerbündels bzw. des Fächerbündels bei Lehramtsstudium für die Sekundarstufe (Berufsbildung) ohne Berücksichtigung der kennzahlentechnischen Abbildung, wobei

a. bei unterschiedlicher Semesterzahl der Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen die höhere Semesterzahl maßgeblich ist;

b. im Erweiterungsstudium absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches oder einer Spezialisierung im Lehramtsstudium für dasselbe Unterrichtsfach in Bezug auf die Semesterzählung zu berücksichtigen sind;

c. im Lehramtsstudium absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches bzw. einer Spezialisierung im Erweiterungsstudium für dasselbe Unterrichtsfach oder dieselbe Spezialisierung in Bezug auf die Semesterzählung zu berücksichtigen sind;

d. im Diplomstudium für das Lehramt absolvierte Semester eines Unterrichtsfaches im Bachelorstudium für das Lehramt für dasselbe Unterrichtsfach nicht zu berücksichtigen sind;

e. die in einem Bachelor-, Master- oder Diplomstudium, das kein Lehramtsstudium ist, absolvierten Semester für das Lehramtsstudium im entsprechenden fachlich in Frage kommenden Unterrichtsfach nicht zu berücksichtigen sind;

5.

für Erweiterungsstudien gemäß den §§ 54a UG und 38b HG unter Bezugnahme auf die erste und zweite Kennzahl.

(3) Bei Diplomstudien ist ein Semester dem nächstfolgenden Studienabschnitt zuzuordnen, wenn die den bisherigen Studienabschnitt abschließende Prüfung im Wintersemester spätestens am 31. Oktober und im Sommersemester spätestens am 31. März abgelegt wurde. Bei Diplomstudien für das Lehramt beginnt ein neuer Studienabschnitt erst dann, wenn in beiden Unterrichtsfächern der vorherige Abschnitt abgeschlossen wurde.

(4) Die Zahl der bisher zurückgelegten Semester eines Studiums ist bei einem Wechsel der zulassenden Universität oder Pädagogischen Hochschule nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für einen Wechsel der zulassenden Bildungseinrichtung bei einem gemeinsam eingerichteten Studium.

Abkürzung

StubeiV

Ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. § 7).

Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages

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