Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2019 im Bereich der A 4 Ost Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung A4 2019 Fischamend-Bruck West I)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:
auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 18,00 bis km 26,72 und
auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 26,72 bis km 18,00.
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
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