Kundmachung der Bundesministerin für Frauen und Öffentlichen Dienst über die Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft), vgl. BGBl. II Nr. 404/2012.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 20b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft), vgl. BGBl. II Nr. 404/2012.
Auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 28. Februar 2011 ändert sich die Höhe des Fahrtkostenzuschusses in den Fällen
des § 20b Abs. 2 Z 1 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km von 16,80 Euro auf 17,66 Euro,
40 km bis 60 km von 33,22 Euro auf 34,92 Euro,
über 60 km von 49,65 Euro auf 52,20 Euro,
des § 20b Abs. 2 Z 2 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km von 9,14 Euro auf 9,61 Euro,
20 km bis 40 km von 36,27 Euro auf 38,13 Euro,
40 km bis 60 km von 63,12 Euro auf 66,36 Euro,
über 60 km von 90,16 Euro auf 94,78 Euro.
Die Änderung der Beträge wird mit 1. April 2011 wirksam.
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