Kundmachung des Bundeskanzlers über die Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft), vgl. BGBl. II Nr. 239/2019.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 20b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2016, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft), vgl. BGBl. II Nr. 239/2019.
Auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 16. Dezember 2016 ändert sich die Höhe des Fahrtkostenzuschusses in den Fällen
des § 20b Abs. 2 Z 1 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km von 18,63 Euro auf 19,63 Euro,
40 km bis 60 km von 36,84 Euro auf 38,81 Euro,
über 60 km von 55,08 Euro auf 58,02 Euro,
des § 20b Abs. 2 Z 2 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km von 10,14 Euro auf 10,68 Euro,
20 km bis 40 km von 40,23 Euro auf 42,38 Euro,
40 km bis 60 km von 70,02 Euro auf 73,76 Euro,
über 60 km von 100,00 Euro auf 105,34 Euro.
Die Änderung der Beträge wird mit 1. Februar 2017 wirksam.
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