Kundmachung des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport über die Valorisierung des Fahrtkostenzuschusses
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 19/2022).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 20b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. II Nr. 28/2017, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 19/2022).
Auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 17. Juli 2019 ändert sich die Höhe des Fahrtkostenzuschusses in den Fällen
des § 20b Abs. 2 Z 1 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km von 19,63 Euro auf 20,64 Euro,
40 km bis 60 km von 38,81 Euro auf 40,80 Euro,
über 60 km von 58,02 Euro auf 60,99 Euro,
des § 20b Abs. 2 Z 2 GehG bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km von 10,68 Euro auf 11,23 Euro,
20 km bis 40 km von 42,38 Euro auf 44,55 Euro,
40 km bis 60 km von 73,76 Euro auf 77,54 Euro,
über 60 km von 105,34 Euro auf 110,74 Euro.
Die Änderung der Beträge wird mit 1. September 2019 wirksam.
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