Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2019)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-08-21
Status Aufgehoben · 2020-11-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 12 und 13 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

§ 1. Der Preis einer Jahresvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1.

einspurige Kraftfahrzeuge 36,20 Euro,

und für

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen 91,10 Euro.

§ 2. Der Preis einer Zweimonatsvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1.

einspurige Kraftfahrzeuge 13,70 Euro,

und für

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen 27,40 Euro.

§ 3. Der Preis einer Zehntagesvignette einschließlich Umsatzsteuer beträgt für

1.

einspurige Kraftfahrzeuge 5,40 Euro,

und für

2.

mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen 9,40 Euro.

§ 4. (1) Die Bestimmung des § 1 gilt für Jahresvignetten, die im Jahr 2020 zur Straßenbenützung berechtigen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 gelten für Vignetten, die ab dem 1. Dezember 2019 zur Straßenbenützung berechtigen.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend zusätzliche Ausnahmen von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut, BGBl. II Nr. 578/2003, sind sinngemäß auf digitale Vignetten anzuwenden.

§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Festlegung der Vignettenpreise (Vignettenpreisverordnung 2018), BGBl. II Nr. 225/2018, tritt mit Ablauf des 30. November 2019 außer Kraft.

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