Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Gaskennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Gaskennzeichnungsverordnung – G-KenV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2023-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 25
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

G-KenV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 130 Abs. 9 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

Abkürzung

G-KenV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 129c Abs. 5 und des § 130 Abs. 8 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2023, wird verordnet:

Abkürzung

G-KenV

1.

Abschnitt

Allgemeines

Regelungsgegenstand

§ 1. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 freiwilligen Gaskennzeichnung durch Versorger sowie einer bei Erreichung der Schwellenwerts des § 130 Abs. 10 verpflichtenden Gaskennzeichnung, welche die Ausweisung der Herkunft sowie, auf freiwilliger Basis, der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus entnommenen Gasmengen.

Abkürzung

G-KenV

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2

1.

Abschnitt

Allgemeines

Regelungsgegenstand

§ 1. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen umfasst, sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Energieträgern zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus entnommenen Gasmengen.

Abkürzung

G-KenV

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3

1.

Abschnitt

Allgemeines

Regelungsgegenstand

§ 1. Die Verordnung hat den Umfang und die Ausgestaltung einer gemäß § 130 GWG 2011 verpflichtenden Gaskennzeichnung durch Versorger, welche die Ausweisung der Herkunft sowie der Umweltauswirkungen, die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern, Regelungen zur Umwandlung und Speicherung sowie zum internationalen Handel umfassen, zum Gegenstand. Diese Verordnung regelt ausschließlich die Kennzeichnung der in das öffentliche Gasnetz eingespeisten bzw. daraus zum Zweck des energetischen Endverbrauchs entnommenen Gasmengen.

Abkürzung

G-KenV

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Gas“ gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes

a)

Erdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,

b)

erneuerbares Gas gemäß Z 2 oder

c)

sonstige Gase gemäß Z 5;

2.

„erneuerbare Gase“ erneuerbarer Wasserstoff gemäß Z 3 oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012 hergestellt wurde, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde;

3.

„erneuerbarer Wasserstoff“ Wasserstoff ausschließlich erzeugt aus Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012 oder aus erneuerbaren Energieträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 13 ÖSG 2012;

4.

„synthetisches Gas“ Gas, das auf Basis von Wasserstoff hergestellt wurde;

5.

„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Z 6 sowie Gas, das weder unter Z 1 lit. a noch unter Z 1 lit. b fällt;

6.

„dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, der aus Gas gemäß Z 1 lit. a erzeugt wurde und bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 GWG 2011.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Abkürzung

G-KenV

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Gas“ gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes

a)

Erdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,

b)

erneuerbares Gas gemäß § 7 Abs. 1 Z 16b GWG 2011 oder

c)

sonstige Gase gemäß Z 2;

2.

„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Z 3 sowie Gas, das weder unter Z 1 lit. a noch unter Z 1 lit. b fällt;

3.

„dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde;

4.

„Produktmix“ ein Gasprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Gasversorgers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;

5.

„Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile eines Gasversorgers.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 5 BGBl. II Nr. 47/2022)

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 Abs. 1 GWG 2011.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Abkürzung

G-KenV

2.

Abschnitt

Ausgestaltung der Gaskennzeichnung

Darstellungsform

§ 3. (1) Die Darstellung der Gaskennzeichnung hat deutlich lesbar, in übersichtlicher und verständlicher Form zu erfolgen.

(2) Die Ausweisung der Herkunft des Gases ist in tabellarischer Form vorzunehmen. Auf der Gasrechnung kann die Ausweisung der Herkunft des Gases zusätzlich in Form eines leicht verständlichen und nicht irreführenden Diagramms erfolgen.

(3) Die Schriftgröße, die für sämtliche Angaben im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ verwendet wird, hat mit der des Haupttextes der Gasrechnung bzw. des kennzeichnungspflichtigen Werbematerials überein zu stimmen.

(4) Die der Gaskennzeichnung zugrunde liegende Periode ist an den Anfang der Darstellung der Gaskennzeichnung zu setzen.

(5) Diese Verordnung sowie § 130 GWG 2011 sind als gesetzliche Grundlagen bei der Ausweisung der Gaskennzeichnung anzuführen.

(6) Der Begriff „Gaskennzeichnung“ ist bei der Ausweisung der Gaskennzeichnung einheitlich zu verwenden.

(7) Darstellungen, die von den Vorgaben dieser Verordnung abweichen, dürfen nicht unter der Bezeichnung „Gaskennzeichnung“ angeführt werden. In der Reihenfolge der Darstellungen haben etwaige von den Vorgaben zur Gaskennzeichnung nicht umfasste Informationen jedenfalls nach dem Abschnitt „Gaskennzeichnung“ zu erfolgen. Zudem darf es durch die Bezeichnung oder Art der Darstellung zu keiner Verwechselbarkeit mit der Gaskennzeichnung im Sinne dieser Verordnung kommen.

(8) Wird die Gaskennzeichnung in einem Anhang zur Gasrechnung vorgenommen, muss auf dieser jedenfalls in einem entsprechenden Hinweis darauf verwiesen werden, dass sich die Gaskennzeichnung im Anhang befindet.

Abkürzung

G-KenV

Ausweisung des Versorgermixes

§ 4. (1) Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen:

1.

Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. a;

2.

erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. b;

3.

sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. c.

Die Zusammenfassung von synthetischem Wasserstoff/Methan aus nuklearen Quellen mit Kategogien von erneuerbaren oder fossilen Energieträgern ist unzulässig.

(2) Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Nachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als Erdgas zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Gasnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas ausgewiesen werden.

(3) Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ angeführt werden:

1.

Angaben zur Kennzeichnung von Produkten: dem Konsumenten muss dabei eindeutig vermittelt werden, dass es sich hierbei um eine über den Versorgermix hinausgehende Zusatzinformation handelt;

2.

Angaben zu den Herkunftsländern der Nachweise : s ofern Angaben zu den Herkunftsländern der Nachweise gemacht werden, sind diese anhand einer prozentmäßigen Aufschlüsselung zu untergliedern ;

3.

Angaben zu den Umweltauswirkungen gemäß § 5, wobei radioaktiver Abfall, sofern er anfällt, jedenfalls verpflichtend in mg/kWh auszuweisen ist;

4.

Angaben, wie viel Prozent des Gases gemeinsam mit den dazugehörigen Nachweisen erworben wurden.

Abkürzung

G-KenV

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2

Ausweisung des Versorgermixes

§ 4. (1) Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen:

1.

Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. a;

2.

erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. b;

3.

sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. c.

Die Zusammenfassung von synthetischem Gas aus nuklearen Quellen mit Kategogien von erneuerbaren oder fossilen Energieträgern ist unzulässig.

(2) Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Nachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als Erdgas unbekannter Herkunft zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Gasnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas ausgewiesen werden.

(3) Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ angeführt werden:

1.

Angaben zu den Herkunftsländern der Nachweise : s ofern Angaben zu den Herkunftsländern der Nachweise gemacht werden, sind diese anhand einer prozentmäßigen Aufschlüsselung zu untergliedern ;

2.

Angaben, wie viel Prozent des Gases gemeinsam mit den dazugehörigen Nachweisen erworben wurden.

Abkürzung

G-KenV

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3

Ausweisung des Versorgermixes

§ 4. (1) Die Ausweisung der Herkunft des Gases hat in Form einer prozentmäßigen Aufschlüsselung der Energieträgergruppen Erdgas, erneuerbare Gase sowie Sonstige Gase zu erfolgen. Eine weitergehende Ausweisung kann wie folgt erfolgen:

1.

Erdgas gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. a;

2.

erneuerbare Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. b;

3.

sonstige Gase gemäß den Unterkategorien in Anhang 1 lit. c.

Die Zusammenfassung von synthetischem Gas aus nuklearen Quellen mit Kategogien von erneuerbaren oder fossilen Energieträgern ist unzulässig.

(2) Kann für einen Anteil oder die Gesamtheit des Versorgermixes kein Herkunftsnachweis erbracht werden, ist dieser Anteil bzw. der gesamte Versorgermix als Erdgas unbekannter Herkunft zu behandeln. Gas, dessen Herkunft durch Entwerten eines Herkunftsnachweises bekannt ist, darf nicht wahlweise als Erdgas unbekannter Herkunft ausgewiesen werden.

(3) Folgende zusätzliche Angaben können im Abschnitt „Gaskennzeichnung“ angeführt werden:

1.

Angaben zu den Herkunftsländern der Herkunftsnachweise: sofern Angaben zu den Herkunftsländern der Herkunftsnachweise gemacht werden, sind diese anhand einer prozentmäßigen Aufschlüsselung zu untergliedern;

2.

Angaben, wie viel Prozent des Gases gemeinsam mit den dazugehörigen Herkunftsnachweisen erworben wurden;

3.

Angaben zu Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung (NLAV), BGBl. II Nr. 124/2018, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 88/2023, bzw. Nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse-Verordnung (NFBioV), BGBl. II Nr. 85/2023.

(4) Gasmengen, die an Kraft- und Heizwerke zur Umwandlung in Strom und Wärme geliefert werden, sind von der Verpflichtung zur Gaskennzeichnung ausgenommen.

(5) Die Dokumentation zur Abgabemenge an Endverbraucher muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder einen Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen.

Abkürzung

G-KenV

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3

Umwandlung und Speicherung

§ 4a. (1) Für jene Gasmengen, die für die Umwandlung von Gas, Wasserstoff oder synthetisches Gas in Strom eingesetzt werden, sind durch den Händler (Versorger) an den Betreiber einer Umwandlungsanlage Herkunftsnachweise zu übertragen. Diese werden auf dem Umwandlungskonto unter Berücksichtigung der Wirkungsgradverluste der Anlage automatisch gelöscht. Es müssen auf Verlangen der Regulierungsbehörde entsprechende Gutachten vorgelegt werden, die den Wirkungsgrad belegen. Die eingesetzten Gasmengen abzüglich des Umwandlungsverlustes sind die Basis für die Generierung von Strom-Herkunftsnachweisen nach der Umwandlung für ins öffentliche Netz eingespeiste Mengen.

(2) Erfolgt die Umwandlung außerhalb des öffentlichen Netzes, entsteht kein Anspruch auf Generierung von Herkunftsnachweisen.

(3) Stehen Herkunftsnachweise für Strom für die Umwandlung zur Verfügung, liegen diese einer erneuerbaren Technologie zugrunde und werden nicht ins öffentliche Netz eingespeist, werden Grüngaszertifikate gemäß § 86 EAG ausgestellt.

(4) Für Gasmengen, die an Speicher geliefert werden, können durch den Versorger Herkunftsnachweise an ein Speicherkonto in der Registerdatenbank übertragen werden, die bei der Ausspeicherung wieder an den Versorger ausgegeben werden.

(5) Für Gasmengen, die an Kraft- und Heizwerke zur Umwandlung in Wärme geliefert werden, gilt Abs. 1 sinngemäß, wobei hier keine Wärmenachweise generiert werden.

Abkürzung

G-KenV

Freiwillige zusätzliche Ausweisung der Umweltauswirkungen

§ 5. (1) Umweltauswirkungen können in Form von CO2-Emissionen in Gramm je kWh (g/kWh) erfolgen.

(2) Für den Fall, dass anlagenspezifische Werte vorliegen, die von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 für relevante Fachgebiete zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle bestätigt wurden, sind diese für die Ausweisung der Umweltauswirkungen zu verwenden. Die Datenquellen solcher anlagenspezifischen Werte sind anzuführen. Sofern keine anlagenspezifischen Werte vorliegen, sind die von der E-Control veröffentlichten Durchschnittswerte zu verwenden.

(3) Für Power-to-Gas-Anlagen sind die Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Umweltauswirkungen reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste anzuführen und im Strom-Nachweissystem als Energieeinsatz für die Gaserzeugung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.

(4) Sofern ein (Versorger-/Produkt)Mix zu 100% aus erneuerbaren Gasen besteht, können Versorger statt die Nullwerte für CO2-Emissionen anzuführen, in einem Satz erläutern, dass bei der Erzeugung des vorliegenden Versorger-/Produktmixes keine CO2-Emissionen anfallen.

Abkürzung

G-KenV

zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2

Ausweisung der Umweltauswirkungen

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