Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus betreffend die Statistik über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Jahr 2020 (Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2020)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-09-20
Status Aufgehoben · 2023-03-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 69/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 bis 10 und § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 14 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 12 auf Grund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 69/2023

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1091 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011, ABl. Nr. L 200 vom 7.8.2018 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 265 vom 24.10.2018 S. 23, und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874, ABl. Nr. L 306 vom 30.11.2018 S. 14, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31. Dezember 2022 Statistiken zu erstellen.

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Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. (1) Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a und lit. b der Verordnung (EU) 2018/1091, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:

1.

drei Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;

2.

drei Hektar Dauergrünland;

3.

1,50 Hektar Ackerland;

4.

50 Ar Kartoffeln;

5.

10 Ar Gemüse und Erdbeeren;

6.

10 Ar Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Blumen und Zierpflanzen im Freiland, Sämereien und Pflanzgut, Rebschulen, Baumschulen, Forstbaumschulen;

7.

10 Ar Erwerbsweinbauflächen;

8.

30 Ar intensiv genutzte Obstflächen, sonstige Dauerkulturflächen (ohne Weingärten, Rebschulen, Baumschulen und Forstbaumschulen);

9.

100 m² überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete begehbare Gewächshäuser mit Glas-, Folien- oder Kunststoffeindeckung;

10.

100 m² Zuchtpilze;

11.

Viehhaltung mit mindestens 1,7 Großvieheinheiten.

(2) Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.

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Stichtage, Referenzzeiträume

§ 3. (1) Als Stichtage gelten:

1.

1. April 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.,

2.

15. Mai 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1.4., 2.1.5. und 2.7. und Anlage II lit. A Punkt 2., 6. und 7. und

3.

1. März 2020 hinsichtlich der übrigen Erhebungsmerkmale.

(2) Als Referenzzeiträume gelten:

1.

1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.5. und 6.,

2.

das Kalenderjahr 2019 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. A Punkt 3. und 8. und

3.

das Kalenderjahr 2020 hinsichtlich der Merkmale gemäß Anlage II lit. A Punkt 1., 4., 5., 9. bis 12. und Anlage I Punkt 2.4., 2.6., 2.8., 2.9., 3., 5. und 7. sowie Punkt 4., wenn bei einem viehhaltenden Betrieb zum Stichtag 1. April 2020 kein Tier der gehaltenen Tierart vorhanden ist.

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Erhebungsart, Erhebungsmerkmale

§ 4. (1) Zur Durchführung der Erhebung sind die Stammdaten der Statistischen Einheiten gemäß Anlage I Punkt 1. unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) heranzuziehen. Die Aktualisierung der Stammdaten im Register der Statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) erfolgt durch Befragung der Statistischen Einheiten.

(2) Die Erhebungsmerkmale gemäß Anlage I Punkt 2., 3., 4., 5., 6. und 7. sowie Anlage II sind unternehmens- und personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:

1.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.1, ausgenommen 2.1.4. und 2.1.5., und Punkt 2.2.4.1. sowie 2.3. durch Heranziehen von Daten aus dem Register der statistischen Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000),

2.

das Merkmal gemäß Anlage I Punkt 2.1.4. und 2.1.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus,

3.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.4., 2.5., 3.1. bis 3.9. und 6. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria,

4.

Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.7., 5.4. und 5.5. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,

5.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 2.8. und 2.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und der gemäß § 4 EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz – EU-QuaDG zugelassenen Kontrollstellen,

6.

das Merkmal Christbaumkulturen gemäß Anlage I Punkt 3.7. und das Merkmal Fließende und stehende Gewässer (einschl. GLÖZ Teich/Tümpel) gemäß Anlage I Punkt 3.9 durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen,

7.

das Merkmal Wald gemäß Anlage I Punkt 3.9. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherungsanstalt der Bauern,

8.

die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4. sowie 7.1.2.1., 7.1.3.1., 7.1.4.1. und 7.1.5.1. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und

9.

die übrigen Merkmale gemäß Anlage I und II durch Befragung der statistischen Einheiten.

(3) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 8 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

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Durchführung der Erhebung

§ 5. (1) Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (elektronischer Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen. Wird ein Auskunftspflichtiger oder dessen richtige Zustelladresse der Bundesanstalt erst im Zuge der Durchführung der Erhebung bekannt, so ist die Zustellung der Erhebungsunterlagen unverzüglich in die Wege zu leiten.

(2) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 einen Mehrfachantrag-Flächen abgeben, haben den elektronischen Fragebogen gemäß Abs. 1 unter Zuhilfenahme der von den Landwirtschaftskammern zur Verfügung gestellten benötigten Infrastruktur zu beantworten. Die Landwirtschaftskammern haben die Auskunftspflichtigen bei der Befüllung des elektronischen Fragebogens entsprechend zu unterstützen.

(3) Auskunftspflichtigen gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 keinen Mehrfachantrag-Flächen abgeben, können ihrer Verpflichtung mittels Telefoninterviews, welche von der Bundesanstalt durchgeführt werden, nachkommen.

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Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

(3) Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen oder die den Betrieb aufgelassen haben.

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Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 7. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 6 sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen bis 9. Juni 2020 vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.

(2) Sind die Auskunftspflichtigen selbst nicht in der Lage mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und stellen sie im Jahr 2020 einen Mehrfachantrag-Flächen, so haben sie die Beantwortung des Fragebogens über die zuständige Landwirtschaftskammer bis spätestens 31. Juli 2020 durchzuführen.

(3) Auskunftspflichtige gemäß § 6, die selbst nicht in der Lage sind, mittels elektronischer Meldung ihrer Auskunftspflicht nachzukommen und die im Jahr 2020 keinen Mehrfachantrag-Flächen stellen, sind verpflichtet innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen, dass eine Selbstbefüllung nicht möglich ist. Die Auskunftspflichtigen haben in diesem Fall innerhalb von 20 Wochen nach ihrer schriftlichen Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) ihrer Auskunftspflicht mittels Telefoninterviews nachzukommen.

(4) Soweit den Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten zu den Merkmalen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, haben sie eine Abschätzung der Daten nach bestem Wissen vorzunehmen.

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Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 8. Ehemalige Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter (Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber) statistischer Einheiten sind zur Mitwirkung an der Feststellung der oder des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

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Information über Auskunftspflichten

§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

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Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10. (1) Flächenmerkmale gemäß § 4 Abs. 2 Z 3, die im Rahmen des Mehrfachantrag-Flächen erfasst werden, werden direkt in den elektronischen Fragebogen übertragen.

(2) Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 bis 8 auf Verlangen der Bundesanstalt die Daten innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln.

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Veröffentlichung der Ergebnisse

§ 11. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Statistik unverzüglich nach Übermittlung der Detailergebnisse der Statistik an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) kostenlos im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.

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Datenübermittlung in das LFBIS

§ 12. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 Abs. 2 und 3 ermittelten einzelbetrieblichen Daten der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

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Datenschutz

§ 13. Alle mit der Erhebung befassten Organe haben sicherzustellen, dass die erhobenen unternehmens- und personenbezogenen Angaben im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes sowie des Bundesstatistikgesetzes 2000 geheim gehalten werden.

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Kostenersatz

§ 14. (1) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus leistet den Landwirtschaftskammern für ihre Unterstützungsleistungen gemäß § 5 Abs. 2 eine Kostenabfindung in der Höhe von mindestens EUR 1.155.000,- bis maximal EUR 1.680.000,-. Die Auszahlung erfolgt im Wege der Bundesanstalt. Die den Fixbetrag von EUR 1.155.000,- übersteigende Kostenabfindung gebührt im Ausmaß von EUR 21,- je statistischer Einheit für die 55.001 bis 80.000 Einheit, für die die Auskunftspflichtigen die Unterstützung der Landwirtschaftskammer in Anspruch nehmen.

(2) Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus leistet der Bundesanstalt für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik einen Kostenersatz gemäß § 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in Höhe von EUR 270.000,- im Jahr 2019, EUR 3.075.000,- im Jahr 2020 und – abhängig von seitens statistischer Einheiten nicht in Anspruch genommener Unterstützungsleistungen durch die Landwirtschaftskammern gemäß Abs. 1 – mindestens EUR 790.000,- und maximal EUR 1.315.397,- im Jahr 2021. Die Bundesanstalt ist verpflichtet, bei der Europäischen Union alle möglichen Zuwendungen für die Durchführung der Erhebung und Erstellung der Statistik in Anspruch zu nehmen. Differenzbeträge zu EUR 1.000.000,-, die seitens der Europäischen Union nicht zur Auszahlung kommen, erhöhen den von der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zu leistenden Kostenersatz entsprechend.

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Außerkrafttreten

§ 15. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

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Anlage I

1.

Stammdaten

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Zustelladresse, Angaben zu verantwortlichen Personen (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Rolle im Betrieb)

2.

Allgemeine Betriebsmerkmale

2.1. Standort des Betriebs

2.1.1. Betriebsnummer/Unternehmensnummer

2.1.2. Gemeindenummer

2.1.3. NUTS-3-Region

2.1.4. Benachteiligtes Gebiet (Berggebiet, Kleines Gebiet, Sonstiges benachteiligtes Gebiet, nicht benachteiligtes Gebiet)

2.1.5. Bergbauernbetrieb und die Anzahl der Erschwernispunkte eines Betriebes

2.1.6. Geografischer Standort: Code für die Gitterzelle gemäß INSPIRE

2.2. Rechtsform

2.2.1. Einzelperson

2.2.2. Gemeinsames Eigentum (Ehegemeinschaft bzw. Gemeinschaft naher Verwandter)

2.2.3. Personengemeinschaft

2.2.4. Juristische Person

2.2.4.1 Ist der landwirtschaftliche Betrieb Teil einer Unternehmensgruppe?

2.3. Gemeinschaftslandeinheit

2.4. Der Inhaber ist Empfänger von EU-Beihilfen für Flächen oder Tiere auf dem Betrieb und daher durch INVEKOS erfasst.

2.5. Der Betriebsinhaber ist ein Junglandwirt oder Neueinsteiger, der in den letzten drei Jahren zu diesem Zweck im Rahmen der GAP finanzielle Unterstützung erhalten hat.

2.6. Angaben zum Betriebsleiter

2.6.1. Familienverhältnis zum Betriebsinhaber

2.6.2. Gemeinsamer Haushalt mit Betriebsinhaber

2.6.3. Ausübung der Funktion als Betriebsleiter: Jahr des Beginns der Tätigkeit als Betriebsleiter

2.6.4. Geburtsjahr

2.6.5. Geschlecht

2.6.6. Hauptberuf

2.6.7. Arbeitszeit (geleistete Stundenanzahl pro Jahr/Woche)

im Betrieb getrennt nach Land- und Forstwirtschaft

andere Erwerbstätigkeiten:

unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten

nicht unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten (nicht land- und nicht forstwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb, die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und Arbeiten außerhalb des Betriebes)

2.6.8. Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters

2.6.9. Bildungsmaßnahmen des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten

2.7. Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen)

2.7.1. Besitzverhältnisse in Hektar/Ar

Fläche im Eigentum insgesamt

landwirtschaftlich genutzte Fläche im Eigentum

verpachtete Fläche insgesamt

verpachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

sonst zur Bewirtschaftung abgegebene Fläche insgesamt

sonst zur Bewirtschaftung abgegebene landwirtschaftlich genutzte Fläche

zugepachtete Fläche insgesamt

zugepachtete landwirtschaftlich genutzte Fläche

sonst zur Bewirtschaftung erhaltene Fläche insgesamt

sonst zur Bewirtschaftung erhaltene landwirtschaftlich genutzte Fläche

gemeinschaftlich genutzte Fläche insgesamt

gemeinschaftlich landwirtschaftlich genutzte Fläche

bewirtschaftete Fläche insgesamt

landwirtschaftlich genutzte Fläche

2.8. Biologische Landwirtschaft (Biobetrieb)

2.8.1. Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebes, die nach den Vorschriften für die biologische Landwirtschaft gemäß Verordnung (EU) 2018/848 bewirtschaftet wird (zur Herstellung zertifizierter Bio-Produkte umgestellte Fläche sowie in Umstellung befindliche Fläche)

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