Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres zur Durchführung des Integrationsgesetzes (Integrationsgesetz-Durchführungsverordnung – IntG-DV)
Abkürzung
IntG-DV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 3, 11 Abs. 3, 12 Abs. 3, 14 Abs. 3, 16b Abs. 3 und 16d in Verbindung mit 12 Abs. 3 des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019, wird – hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:
| Antrag auf Zertifizierung | |
| Qualifikationen der Lehrkräfte | |
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IntG-DV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7 Abs. 3, 11 Abs. 3, 12 Abs. 3, 14 Abs. 3, 16b Abs. 3 und 16d in Verbindung mit 12 Abs. 3 des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2019, wird – hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:
| Antrag auf Zertifizierung | |
| Qualifikationen der Lehrkräfte | |
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IntG-DV
Abschnitt
Zertifizierung von Kursträgern
Kursträger
§ 1. (1) Die Zertifizierung der Kursträger zur Durchführung von Alphabetisierungskursen sowie von Deutschkursen auf den Niveaus A1 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER), die als sprachqualifizierende Sachleistungen im Rahmen der Sozialhilfe (§ 5 Abs. 9 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019) angeboten werden sollen oder die zur Vorbereitung auf die Integrationsprüfungen zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung (§§ 7 bis 13 des Integrationsgesetzes - IntG, BGBl. I Nr. 68/2017) dienen, wird vom Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) vorgenommen. Die nachstehenden Einrichtungen können auf schriftlichen Antrag als Kursträger für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren zertifiziert werden, sofern sie die notwendige Verlässlichkeit in Bezug auf die Organisation und Durchführung von qualitativ hochwertigen Deutschkursen samt der damit einhergehenden finanziellen Gebarung besitzen:
Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die Unterricht in „Deutsch als Fremdsprache“ (DaF) in bi- oder multilingualen Klassen jedenfalls seit zwei Jahren durchführen;
Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, als förderungswürdige Einrichtungen anerkannt sind und jedenfalls seit zwei Jahren auch mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind;
private oder humanitäre Einrichtungen, die jedenfalls seit drei Jahren mit der Beratung und Unterstützung von Fremden befasst sind und deren Aufgabenbereich auch die Vermittlung der deutschen Sprache umfasst.
(2) Die Verlässlichkeit eines Kursträgers gemäß Abs. 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn ein Entscheidungsträger oder eine Entscheidungsträgerin eine strafbare Handlung gemäß § 7 Abs. 5 vorsätzlich begangen hat, wobei getilgte Verurteilungen unbeachtlich sind.
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Antrag auf Zertifizierung
§ 2. (1) Dem schriftlichen Antrag auf Zertifizierung hat der Kursträger jedenfalls
die rechtlichen Grundlagen der Institution, insbesondere Informationen über Rechtsform, Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen, Sitz und Errichtung der Institution,
einen aktuellen Strafregisterauszug der Entscheidungsträger oder Entscheidungsträgerinnen und, sofern es sich bei der Einrichtung um einen Verband im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2005, handelt, einen aktuellen Verbandsregisterauszug der Einrichtung,
Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte, insbesondere deren Qualifikationen gemäß § 7,
ein Kurskonzept pro angebotenem Sprachniveau (Inhalte, Unterrichtsmaterialien, Informationen über geplante Kurszeiten und Stundenpläne),
ein Raumkonzept für die beabsichtigten Kurse und ÖIF-Prüfungen,
ein Muster einer Kursbestätigung
Informationen über die Kurseinstufung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen und
soweit Deutschkurse bzw. ÖIF-Prüfungen auch an Nebenstandorten abgehalten werden sollen, die gemäß Z 3 bis 5 erforderlichen Unterlagen für jeden dieser Nebenstandorte
anzuschließen. Der Kursträger hat zudem mitzuteilen, ob Kinderbetreuungsmöglichkeiten angeboten werden.
(2) Die Informationen über die eingesetzten Lehrkräfte gemäß Abs. 1 Z 3 können auch durch Vorlage einer Bestätigung des ÖIF, wonach die jeweilige Lehrkraft bereits gemäß § 6 Abs. 1 vom ÖIF elektronisch erfasst wurde, erbracht werden.
(3) Der ÖIF hat das Raumkonzept gemäß Abs. 1 Z 5 vor Ort insbesondere im Hinblick auf eine ungestörte Durchführung von Kursen und ÖIF-Prüfungen sowie einer allfällig bestehenden Barrierefreiheit in Bezug auf Beschaffenheit und Lage der Räume zu überprüfen.
(4) Die Zertifizierung einer Einrichtung durch den ÖIF hat insbesondere zu unterbleiben, wenn Umstände vorliegen, welche den Entzug der Zertifizierung rechtfertigen würden.
(5) Die Zertifizierung kann auf schriftlichen Antrag des Kursträgers um bis zu drei Jahre verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens drei Monate vor Ablauf der Zertifizierung zu stellen. Mit dem Antrag ist ein Kurskonzept pro Sprachniveau sowie ein aktueller Verbands- bzw. Strafregisterauszug der Einrichtung bzw. der Entscheidungsträger oder der Entscheidungsträgerinnen vorzulegen und sind im Übrigen Änderungen der für die Zertifizierung maßgeblichen Umstände gemäß Abs. 1 mitzuteilen.
(6) Die Zertifizierungen von Kursträgern, Verlängerungen und Entziehungen von Zertifizierungen sind vom ÖIF dem jeweiligen Bundesland mitzuteilen, sofern dieses sprachqualifizierende Sachleistungen im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung zu stellen hat. In diesem Fall hat der ÖIF dem Bundesland auf Anfrage auch gemeldete Nebenstandorte eines zertifizierten Kursträgers mitzuteilen.
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Melde- und genehmigungspflichtige Änderungen
§ 3. (1) Der Kursträger hat Änderungen der für die Zertifizierung relevanten Umstände, die während der aufrechten Zertifizierung eintreten, dem ÖIF unverzüglich zu melden.
(2) Soweit ein Kursträger die Durchführung von Deutschkursen für ein zusätzliches Sprachniveau anbieten möchte, so hat er dieses Vorhaben dem ÖIF vorab unter Vorlage eines Kurskonzepts gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zu melden.
(3) Zum Zweck der Qualitätssicherung bedürfen Änderungen der Grundlagen der Institution, der Einsatz neuer Lehrkräfte sowie die Nutzung neuer Nebenstandorte im Rahmen der aufrechten Zertifizierung vorab einer schriftlichen Genehmigung durch den ÖIF. Eine Entscheidung über die beabsichtigte Änderung hat binnen zehn Werktagen zu erfolgen.
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Auflagen
§ 4. (1) Der ÖIF kann im Einzelfall geeignete Auflagen vorschreiben, sofern dies für die Sicherstellung oder Aufrechterhaltung der Qualität des Unterrichts, der Kurseinstufung, der Dokumentationspflichten oder der Rahmenbedingungen erforderlich erscheint.
(2) Auflagen können, sofern erforderlich, auch während aufrechter Zertifizierung mit Bescheid vorgeschrieben werden.
(3) Der ÖIF kann die Zertifizierung während der Gültigkeit entziehen, wenn trotz Mahnung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen und diesbezüglicher Gelegenheit zur Stellungnahme, Auflagen nicht eingehalten werden.
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Evaluierung
§ 5. (1) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, an den abgehaltenen Deutschkursen zum Zweck der Evaluierung teilzunehmen und Einsicht in Unterlagen gemäß § 8 Abs. 8 zu nehmen.
(2) Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des ÖIF oder vom ÖIF beauftragte Personen sind berechtigt, zu Beginn des Kurses eine Überprüfung der durch den Kursträger erfolgten Spracheinstufung der Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen durchzuführen.
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Lehrkräfte
§ 6. (1) Zertifizierte Kursträger haben für die Durchführung von Deutschkursen gemäß § 1 Abs. 1 ausschließlich Personen als Lehrkräfte einzusetzen, welche die erforderliche fachliche und persönliche Eignung aufweisen (§ 7) und vom ÖIF in einem Verzeichnis erfasst sind.
(2) Vom ÖIF im Verzeichnis gemäß Abs. 1 erfasste Lehrkräfte haben Änderungen der für die Erfassung relevanten Verhältnisse dem ÖIF unverzüglich zu melden. Die persönliche Eignung gemäß § 7 Abs. 5 ist vom ÖIF in angemessenen regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
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Qualifikationen der Lehrkräfte
§ 7. (1) Die fachliche Eignung gemäß § 6 Abs. 1 liegt bei jenen Personen vor,
deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 450 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten im Bereich DaF oder Deutsch als Zweitsprache (DaZ) in der Erwachsenen- oder Jugendbildung sowie
ein abgeschlossenes DaF- oder DaZ-Universitätsstudium im Ausmaß von mindestens 120 ECTS-Punkten,
ein abgeschlossenes Studium der Germanistik oder eine Lehrberechtigung im Fach Deutsch an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule,
ein abgeschlossenes anderes neuphilologisches Studium mit Unterrichtssprache Deutsch von mindestens 180 ECTS-Punkten oder ein abgeschlossenes Studium der Sprachwissenschaften mit Unterrichtssprache Deutsch oder ein abgeschlossenes Studium der Translationswissenschaften (gewählte Sprache Deutsch) von mindestens 180 ECTS-Punkten oder
ein österreichisches Universitätsstudium oder einen österreichischen Universitätslehrgang im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Punkten oder einen ausländischen Studienabschluss, welcher einem inländischen entspricht im Sinne des § 6 Abs. 6 Anerkennungs- und Bewertungsgesetz, BGBl. I Nr. 55/2016, und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Abs. 2 vorweisen können, oder
deren Erstsprache Deutsch ist oder die gemäß Abs. 4 Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 nachweisen, und Unterrichtserfahrung im Ausmaß von mindestens 1 500 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenen- oder Jugendbildung, einen Abschluss einer Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, entspricht und eine DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung im Sinne des Abs. 2 vorweisen können.
(2) Die DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung muss einen Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten in Theorie und Praxis aufweisen, wovon mindestens 100 Unterrichtseinheiten Präsenzeinheiten darstellen müssen. Als DaF- oder DaZ-Zusatzausbildung gelten auch Fernstudienlehrgänge mit einem Gesamtumfang von mindestens 180 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Die Theorie in DaF- oder DaZ-Zusatzausbildungen hat im Wesentlichen methodische und didaktische Konzeptionen zur Vermittlung von zumindest grundlegenden rezeptiven und produktiven sprachlichen Fertigkeiten im Kontext DaF oder DaZ zu enthalten.
(3) Für Personen, die Qualifikationen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c vorweisen, gilt anstelle von Unterrichtserfahrung im Bereich DaF oder DaZ in der Erwachsenen- oder Jugendbildung auch Unterrichtserfahrung im Bereich DaZ-Förderunterricht an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule mit Minderjährigen, sofern der Unterricht additiv zum regulären Unterricht stattgefunden hat.
(4) Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten
ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher,
ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG entspricht oder
ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land.
Die Lehrkräfte haben einen entsprechenden Nachweis zu erbringen. Der ÖIF kann jedoch bei offenkundigen Zweifeln an den Deutschkenntnissen einer Lehrkraft eine Spracheinstufung für das Sprachniveau C1 vornehmen.
(5) Die persönliche Eignung gemäß § 6 Abs. 1 liegt insbesondere nicht vor, wenn die Person eine strafbare Handlung
gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen,
gemäß den §§ 114 bis 119 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005,
die mit einer sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist oder
die trotz geringerer Strafdrohung nach den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, das Vertrauen in einen Unterricht gemäß den zu vermittelnden Werten zu beeinträchtigen,
vorsätzlich begangen hat, wobei getilgte Verurteilungen unbeachtlich sind.
(6) Zum Nachweis der fachlichen und persönlichen Eignung sind dem ÖIF die notwendigen Zeugnisse und Unterlagen sowie ein aktueller Strafregisterauszug vorzulegen. Soweit eine Lehrkraft in den letzten fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat als Österreich hatte, ist auch ein Strafregisterauszug dieses Staates vorzulegen.
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IntG-DV
Qualitätsstandards für den Unterricht
§ 8. (1) Der Kursträger ist mit dem Zeitpunkt der Zertifizierung verpflichtet, bei der Planung und Durchführung der Deutschkurse im Sinne des § 1 die Vorgaben der Rahmencurricula (Anlagen A bis C) zu beachten. Im Sinne der erfolgreichen Vermittlung der deutschen Sprache hat der Kursträger darauf zu achten, dass den Deutschkursen auf den jeweiligen Niveaustufen ausschließlich Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen entsprechend ihrem Kompetenzniveau zugeordnet werden.
(2) Der Unterricht orientiert sich an den in § 16b Abs. 1 IntG und in den entsprechenden Rahmencurricula für Deutschkurse mit Werte- und Orientierungswissen (Anlagen A bis C) festgelegten Inhalten und Zielen. Bei der Erstellung des Unterrichtsmaterials ist auf den Inhalt des jeweiligen Rahmencurriculums Bedacht zu nehmen.
(3) Der Unterricht stellt die personenzentrierte Sprachkompetenzförderung der Kursteilnehmer sowie Kursteilnehmerinnen und die Vermittlung von Werteinhalten in den Vordergrund, soll persönlich bedeutsames Lernen ermöglichen und versteht Lehren und Lernen als Kontaktprozess zur Umwelt. Um die Kursteilnehmer und Kursteilnehmerinnen darauf aufmerksam zu machen, dass der Kurserfolg auch wesentlich von ihrer Eigeninitiative abhängt, hat der ÖIF den Kursträgern ein entsprechendes Informationsblatt zur Verteilung zur Verfügung zu stellen, das auf freiwillige Lernangebote und frei verfügbare Lernmaterialien hinzuweisen hat.
(4) Der Unterricht hat durch seine Methodik der Vielfalt der Lerntypen gerecht zu werden und unter Bedachtnahme auf die Binnendifferenzierung Raum für die Kursteilnehmer und die Kursteilnehmerinnen zu schaffen, damit sich diese durch den Unterricht persönliche Interessensprofile und Handlungsspielräume erarbeiten können.
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