Verordnung des Bundesministers für EU, Kunst, Kultur und Medien, mit der der Bundesrechenzentrum GmbH der Betrieb und die Weiterentwicklung von bestimmten in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramts fallenden IT-Verfahren, übertragen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
§ 1. Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit dem Betrieb und der Weiterentwicklung jener IT-Verfahren betraut, die bisher von der Bundesrechenzentrum GmbH betrieben und weiterentwickelt wurden und zum Bundesministerium für Finanzen gehört haben und durch die Änderung des Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 164/2017, nunmehr zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramts gehören. Das sind insbesondere IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes (im Sinne und im Umfang § 44a BHG 2013), Smart-Data Anwendungen und Basiskomponenten, sowie die zum Betrieb genutzten Portal-, Cloud- und IKT-Lösungen.
§ 2. Weiters wird die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Entwicklung und dem Betrieb folgender IKT-Lösungen und IT-Verfahren betraut:
ELAK im Bund
Dokumentenmanagementsysteme
Datenleitungen des Bundeskanzleramts zur Anbindung an die BRZ
Open Government Data (Data.gv.at)
IKT Lösungen für die Provenienzforschung
DSGVO Registeranwendungen
Digitales Langzeitarchiv und Archivinformationssystem
Statistik Gleichbehandlungsanwaltschaft
Kunst- und Kultur Bildarchiv
Kulturgut- und Fundstellen-Datenbank
Vertrags-Datenbank
Inter- und Intranetauftritt des Bundeskanzleramts (inkl. Portallösungen, Chatbots, E-Learnings, e-Democray) und damit zusammenhängende IKT-Lösungen
Kultusdatenbank
IT-Lösungen und Schnittstellen für Förderungen des BKA
Enterprise Data Hub
Weiterentwicklung des Ausweichrechenzentrums des Bundes
sowie die zum Betrieb obiger IT-Anwendungen genutzten Basiskomponenten, Portal-, Cloud- und IKT-Lösungen.
personenbezogene Daten besonderer Kategorien
§ 3. Die BRZ GmbH wird damit betraut, im Zusammenhang mit der Erbringung der beauftragten IT-Aufgaben angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Die BRZ GmbH ist zu diesem Zweck auch ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten, sofern dies für die Durchführung der Datensicherheitsmaßnahmen erforderlich ist. Die BRZ GmbH sieht in diesem Zusammenhang angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Personen vor.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
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