Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2020

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2020-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: Artikel I)

Auf Grund der §§ 63 und 113o des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird verordnet:

(Anm.: Artikel II)

Auf Grund der §§ 11a und 17n des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

§ 1. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2020 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 38/2019 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 11 Abs. 1 …………………………statt 569,20 € mit 589,70 €;
2. im § 11 Abs. 2 …………………………statt 23,40 € mit 24,20 €;
3. im § 11 Abs. 3 …………………………statt
nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
--- ---
50 vH
65. Lebensjahres 25,40 €
70. Lebensjahres 51,70 €
75. Lebensjahres 94,40 €
80. Lebensjahres 136,40 €

mit

nach Vollendung des bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
50 vH 60 vH 70 vH 80 vH 90/100 vH
65. Lebensjahres 26,30 € 44,10 € 53,50 € 70,80 € 88,40 €
70. Lebensjahres 53,60 € 88,20 € 100,10 € 118,20 € 141,30 €
75. Lebensjahres 97,80 € 132,60 € 147,70 € 164,90 € 183,00 €
80. Lebensjahres 141,30 € 177,20 € 194,60 € 212,40 € 230,20 €
4. im § 12 Abs. 2 …………………………statt 45,10 € mit 46,70 €;
--- ---
5. im § 14 Abs. 1 …………………………statt je 35,60 € mit je 36,90 €,
…………………………statt 71,10 € mit 73,70 €,
…………………………statt je 106,90 € mit je 110,70 €;
6. im § 18 Abs. 4 …………………………statt 748,20 € mit 775,10 €,
…………………………statt 1 121,50 € mit 1 161,90 €,
…………………………statt 1 495,90 € mit 1 549,80 €,
…………………………statt 1 870,20 € mit 1 937,50 €,
…………………………statt 2 243,60 € mit 2 324,40 €;
7. im § 20 …………………………statt 167,00 € mit 173,00 €;
8. im § 20a …………………………statt 25,20 € mit 26,10 €,
…………………………statt 40,10 € mit 41,50 €,
…………………………statt 67,00 € mit 69,40 €;
9. im § 42 Abs. 1 …………………………statt 102,90 € mit 106,60 €,
…………………………statt 204,90 € mit 212,30 €;
10. im § 46 Abs. 1 …………………………statt 163,90 € mit 169,80 €,
…………………………statt 300,70 € mit 311,50 €,
…………………………statt 196,70 € mit 203,80 €,
…………………………statt 360,50 € mit 373,50 €;
11. im § 46 Abs. 2 …………………………statt 749,20 € mit 776,20 €,
…………………………statt 893,90 € mit 926,10 €,
…………………………statt 769,20 € mit 796,90 €,
…………………………statt 933,00 € mit 966,60 €;
12. im § 46 Abs. 3 …………………………statt 270,20 € mit 279,90 €,
…………………………statt 377,70 € mit 391,30 €;
13. im § 46b Abs. 1 …………………………statt je 35,60 € mit je 36,90 €,
…………………………statt 71,10 € mit 73,70 €,
…………………………statt je 106,90 € mit je 110,70 €;
14. im § 74 Abs. 2 …………………………statt 49,80 € mit 51,60 €,
…………………………statt 9,40 € mit 9,70 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
20 vH mit ….............. 59,00 €
30 vH mit …..............117,90 €
40 vH mit …..............176,90 €
50 vH mit …..............235,90 €
60 vH mit …............. 294,90 €
70 vH mit …............. 353,80 €
80 vH mit …............. 471,80 €

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

bei einer Summe von mindestens
130 mit ….............. 176,90 €
160 mit ….............. 235,90 €
190 mit ….............. 294,90 €
220 mit ….............. 353,80 €
250 mit ….............. 412,80 €
280 mit …...............471,80 €

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 235,90 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

§ 1. Die Beträge, die an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 38/2019 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 6 Z 5 ……………………….statt 889 532,30 € mit 921 555,50 €;
2. im § 11 Abs. 2 ……………………….statt 53,00 € mit 54,90 €;
3. im § 11 Abs. 5 ……………………….statt 1 211,20 € mit 1 254,80 €,
……………………….statt 1 110,70 € mit 1 150,70 €,
……………………….statt 1 661,80 € mit 1 721,60 €;
4. im § 11 Abs. 10 ……………………….statt 297,10 € mit 307,80 €;
5. im § 12a Abs. 1 ……………………….statt 1 327,50 € mit 1 375,30 €,
……………………….statt 531,70 € mit 550,80 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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