Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Ermächtigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 31a Abs. 9a ASVG
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 31a Abs. 9a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
§ 1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 31a Abs. 9a ASVG als geeignete Behörde zur Vornahme des Verfahrens gemäß § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG, sofern es sich nicht um einen österreichischen Staatsbürger/eine österreichische Staatsbürgerin handelt, neben den dort genannten Stellen ermächtigt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
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