Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die Widmung eines Anteils des Reinvermögens der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg (BKK-RV-VO)
Abkürzung
BKK-RV-VO
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 718 Abs. 9 und 732 Abs. 6 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019, wird verordnet:
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BKK-RV-VO
§ 1. (1) Der Prozentsatz des in den jeweiligen Jahresabschlüssen der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg des Jahres 2019 enthaltenen Reinvermögens, der durch die Österreichische Gesundheitskasse nach § 732 Abs. 6 ASVG im Falle der Errichtung einer Privatstiftung oder mehrerer Privatstiftungen durch den/die Betriebsunternehmer für diese zu widmen ist, wird mit 20% festgesetzt. Vor Anwendung des Prozentsatzes ist das bereits nach § 732 Abs. 6 erster Satz ASVG übergegangene Vermögen in Abzug zu bringen.
(2) Die Gesellschaftsanteile der Betriebskrankenkassen Mondi, voestalpine Bahnsysteme, Zeltweg und Kapfenberg an der „IT-Services der Sozialversicherung GmbH (ITSV)“ gehen zur Gänze auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Die Buchwerte sind Teil des im § 732 Abs. 6 ASVG genannten Reinvermögens.
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BKK-RV-VO
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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