Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über den 65. Nachtrag zum Arzneibuch

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-12-07
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes 2012 – ABG 2012, BGBl. I Nr. 44/2012, wird verordnet:

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.6, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2. Die Monographien und Texte des fünften Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.5, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.6, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

§ 3. Die deutschsprachige Fassung des siebten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.7, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 4. Die Monographien und Texte des sechsten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.6, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des siebten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, neunte Ausgabe 2017, Nachtrag 9.7, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

§ 5. Die §§ 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die §§ 3 und 4 mit Ablauf des zweiten Tages nach der Kundmachung in Kraft.

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