NÖ Landarbeitsordnung 1973 (NÖ LAO)
Abkürzung
NÖ LAO
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Niederösterreich als Bundesgesetz, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2019 beschlossen:
Anlage A
NÖ Landarbeitsordnung 1973
(NÖ LAO)
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