Verordnung des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage für das Jahr 2020 (Ergänzungszulagenverordnung 2020 – ErgZV 2020)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2020-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ErgZV 2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 628/2020).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2019, wird verordnet:

Abkürzung

ErgZV 2020

§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2020

1.

a) für Beamtinnen und Beamte 966,65 und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 149,15 €;

b)

für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 1 472,00 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 149,15 €;

2.

für den überlebenden Ehegatten 966,65 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 149,15 €;

3.

für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 355,54 € und nach diesem Zeitpunkt 631,80 €;

4.

für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 533,85 € und nach diesem Zeitpunkt 966,65 €;

5.

für einen früheren Ehegatten 966,65 €.

Abkürzung

ErgZV 2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 628/2020).

§ 1. Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. Jänner 2020

1.

a) für Beamtinnen und Beamte 966,65 und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 149,15 €;

b)

für verheiratete Beamtinnen und Beamte oder für Beamtinnen und Beamte, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, 1 524,99 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das der Beamtin oder dem Beamten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 149,15 €;

2.

für den überlebenden Ehegatten 966,65 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Leistung nach § 25 Pensionsgesetz 1965 gebührt, um 149,15 €;

3.

für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 355,54 € und nach diesem Zeitpunkt 631,80 €;

4.

für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 533,85 € und nach diesem Zeitpunkt 966,65 €;

5.

für einen früheren Ehegatten 966,65 €.

Abkürzung

ErgZV 2020

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 628/2020).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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