Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Einrichtung von Außenstellen in Justizanstalten
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 9 Abs. 5 und 158 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 9 Abs. 5 und 158 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet:
§ 1. In der Justizanstalt Wien-Josefstadt ist eine Außenstelle der Justizanstalt Krems eingerichtet.
§ 1. In der Sonderanstalt für den Jugendvollzug Wien-Münnichplatz ist eine Außenstelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt eingerichtet.
§ 2. In der Justizanstalt Schwarzau ist eine Außenstelle der Justizanstalt Wien-Josefstadt eingerichtet.
§ 3. In der Justizanstalt Wien-Favoriten ist eine Außenstelle der Justizanstalt Göllersdorf eingerichtet.
§ 3. In der Justizanstalt Wien-Josefstadt ist eine Außenstelle der Justizanstalt Göllersdorf eingerichtet.
§ 3. In der Justizanstalt Wien-Josefstadt ist eine Außenstelle des forensisch-therapeutischen Zentrums Göllersdorf eingerichtet.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2) § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 607/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
(3) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 396/2024 tritt am auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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