Gesetz vom 29. Dezember 1914, gültig für das Herzogtum Steiermark über die Gemeindevermittlungsämter
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Steiermark als Bundesgesetz, soweit sie die „außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
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