Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhrverordnung 2019 – VEVO 2019)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2019-12-14
Status Aufgehoben · 2023-01-05
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 42
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VEVO 2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 4a und 4b des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, sowie der §§ 49 und 50 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, und § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2018, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, verordnet:

Abkürzung

VEVO 2019

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Einfuhr, Wiedereinfuhr und Durchfuhr von

1.

lebenden Tieren (im Folgenden genannt „Tiere“),

2.

toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Produkten und Nebenprodukten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Erregern von Tierkrankheiten (im Folgenden genannt „Waren“) und

3.

Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im Folgenden genannt „Gegenstände“).

Abkürzung

VEVO 2019

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Austrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Austritt aus dem Gebiet gemäß Anlage 2 kontrolliert wird;

2.

Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere und Waren begleitenden Bescheinigungen oder Dokumente;

3.

Drittstaat: Staat, der nicht in der Anlage 2 bezeichnet ist;

4.

Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat, sowohl direkt als auch über einen anderen in der Anlage 2 bezeichneten Staat;

5.

Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung unabhängig von ihrer zollrechtlichen Bestimmung von einem in einem Drittstaat gelegenen Ort

a)

zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder

b)

über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Gebiet gemäß Anlage 2 gelegen ist;

6.

Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;

7.

Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von weniger als 72 Stunden, sofern

a)

die Tiere noch nicht gefüttert wurden oder

b)

es sich um Flugenten handelt;

8.

Eintrittsgrenzkontrollstelle: veterinärbehördliche Grenzkontrollstelle, an der eine Durchfuhrsendung bei Eintritt in das Gebiet gemäß Anlage 2 abgefertigt wird;

9.

Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel;

10.

GGED: das gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen (ABl. Nr. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geschaffene Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument;

11.

Grenzkontrollstelle: amtliche Stelle, an welcher die Grenztierärztin oder der Grenztierarzt die grenztierärztliche Kontrolle entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat;

12.

Grenztierarzt: die von der zuständigen Zentralbehörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierärztin oder der von der zuständigen Zentralbehörde eines Staates mit der Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle beauftragte Tierarzt;

13.

grenztierärztliche Kontrolle: Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische Untersuchung gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den dazu erlassenen Rechtsakten der Union, sowie sonstige, anlässlich des Grenzübertrittes im Rahmen gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen von Grenztierärztinnen und Grenztierärzten durchzuführende Kontrollen und Untersuchungen;

14.

harmonisierte Einfuhr: Einfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen, wenn

a)

die Sendung aus einem Drittstaat oder Landesteil eines Drittstaates stammt, der durch einen Rechtsakt der Union zum Export in die Union zugelassen ist, und

b)

für die betreffenden Tiere, Waren oder Gegenstände und für den jeweiligen Verwendungszweck in Rechtsakten der Union Bescheinigungen oder Dokumente vorgeschrieben sind, und

c)

die Sendungen, soweit die unionsrechtlichen Vorschriften dies vorsehen, aus zugelassenen Betrieben stammen;

15.

Heimtierfutter: Material der Kategorie 3 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vom 21. Oktober 2009 über tierische Nebenprodukte (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) enthaltendes Futter für Hunde, Katzen, Frettchen, Nagetiere, Hauskaninchen, Aquarienfische (tropische Zierfische), Amphibien, Reptilien und Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere) sowie Vögel (ausgenommen Geflügel);

16.

Huftiere: Einhufer, Klauentiere einschließlich Schwielensohler, Tapire, Elefanten, Nashörner und Flusspferde;

17.

IMSOC: das zum computergestützten Austausch von Informationen zwischen Behörden und zur Erhöhung der Transparenz von Kontrollergebnissen sowie von amtlichen Entscheidungen geschaffene Informations-Management-System, in das auch bestehende Informationssysteme wie zum Beispiel das Trade Control and Expert System (TRACES) und das Rapid Alert System for Food and Feed (RASFF) integriert werden;

18.

Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz und Pollen, wenn dieses Material ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;

19.

innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus den in Anlage 2 genannten Gebieten nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich in Gebiete gemäß Anlage 2 , ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 4;

20.

Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;

21.

Krankheitserreger: jede Ansammlung oder Kultur von Organismen oder deren Abkömmlingen, isoliert oder als Kombination solcher Ansammlungen oder Kulturen von Organismen, die bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sowie alle veränderten Abkömmlinge solcher Organismen, die Träger oder Überträger von Tierkrankheiten sein können, ausgenommen die zugelassenen immunologischen Tierarzneimittel;

22.

Rücknahmeerklärung: schriftliche Verpflichtung des verantwortlichen Unternehmers, die Sendung von Tieren, Waren oder Gegenständen bei einer Zurückweisung durch den nächstfolgenden Drittstaat zu übernehmen und aus dem Gebiet der Union zu verbringen oder unschädlich beseitigen zu lassen;

23.

Schlachttiere: Tiere, die zur Schlachtung zertifiziert sind;

24.

Schutzmaßnahmen: von der Union oder von einem Mitgliedstaat erlassene Maßnahmen, die Einfuhrbeschränkungen für Tiere, Waren oder Gegenstände festlegen;

25.

Sperre: alle durch eine österreichische Behörde verfügten Maßnahmen, um das Inverkehrbringen einer Sendung zu verhindern; diese Maßnahmen umfassen insbesondere Verkehrsbeschränkungen, Quarantäne oder Schlacht- sowie Tötungsanordnungen, die Anordnung der Vernichtung, die Behandlung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder das Außer-Landes-Verbringen;

26.

Unionszollkodex: Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013, S. 1);

27.

Unternehmer: alle natürlichen oder juristischen Personen, für die eine oder mehrere Pflichten nach den Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der VO (EU) 2017/625 gelten;

28.

Verfügungsberechtigter: jene Person im Sinne des Artikel 3 lit. c und d der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S. 1), die berechtigt ist, über die Behandlung der Sendung eines Heimtieres oder von Heimtieren zu bestimmen;

29.

VIS: das gemäß § 8 TSG eingerichtete elektronische Veterinärregister;

30.

Wiedereinfuhr: die Rückbringung von aus in Anlage 2 genannten Gebieten stammenden Sendungen, die in einen Drittstaat gebracht wurden.

(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten auch alle Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/625 und in den anderen anwendbaren Rechtsakten der Union als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.

(3) Sofern in den Abs. 1 und 2 nicht ausdrücklich anders geregelt, gelten die Begriffsbestimmungen gemäß dem LMSVG und gemäß den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Abkürzung

VEVO 2019

Veröffentlichungen des Ministeriums

§ 3. Veröffentlichungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ werden im Internet im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) unentgeltlich allgemein zugänglich gemacht.

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VEVO 2019

Verweisungen und umgesetzte unionsrechtliche Vorschriften

§ 4. (1) Soweit in dieser Verordnung auf andere Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf Bestimmungen in Vorschriften der Europäischen Union (EU) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Durch diese Verordnung werden Bestimmungen von Rechtsakten der Europäischen Union umgesetzt, sofern sie die Ein- und Durchfuhr und die veterinärbehördliche Grenzkontrolle betreffen und in Anlage 1 genannt sind.

(3) Durch diese Verordnung werden für die in der Anlage 1 genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union und deren Änderungsverordnungen Vollzugsbestimmungen erlassen.

(4) Für jene Rechtsakte der Union, die in ihren Bestimmungen auf die in den Abs. 1 bis 3 genannten umgesetzten unionsrechtlichen Vorschriften Bezug nehmen, gelten alle Vollzugsvorschriften dieser Verordnung.

Abkürzung

VEVO 2019

2.

Hauptstück

Spezielle Bestimmungen

1.

Abschnitt

Kontrollpflicht und Ausnahmebestimmungen

Kontrollpflicht

§ 5. (1) Sendungen, die gemäß der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. Nr. L 8 vom 13.1.2007, S. 29) oder der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2007 vom 18. November 2019 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und der Folgeprodukte sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind, und zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG (ABl. Nr. L 312 vom 3.12.2019, S. 1) als kontrollpflichtig gelten, unterliegen der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle (kontrollpflichtige Sendungen).

(2) Sendungen, die nachweislich aus dem zollrechtlich freien Verkehr der Union stammen und die ohne Unterbrechung des Transportweges über das Gebiet eines Drittstaates wieder in das Gebiet der Anlage 2 verbracht werden, unterliegen nicht der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle.

Abkürzung

VEVO 2019

Veterinärabkommen

§ 6. (1) Für die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen aus Drittstaaten, die einem Abkommen mit der Europäischen Union über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren, Waren und Gegenständen unterliegen, gelten die Bestimmungen dieses Abkommens. Die einem solchen Abkommen widersprechenden Bestimmungen dieser Verordnung sind diesfalls nicht anzuwenden.

(2) Abkommen gemäß Abs. 1 werden, unbeschadet der für die Kundmachung dieser Abkommen geltenden Bestimmungen, von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.

Abkürzung

VEVO 2019

Sonderbestimmungen für Tiere

§ 7. (1) Von der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle gemäß § 5 sind ausgenommen:

1.

alle in Artikel 48 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Tiere, wenn die in den dazu erlassenen Rechtsakten festgelegten Bedingungen eingehalten werden;

2.

die Einfuhr von Heimtieren, Blindenführhunden sowie Hunden im Rettungsdienst und im Katastropheneinsatz, Diensthunden des Bundesheeres, der Zollverwaltung, des Wachkörpers Bundespolizei und der Justizwache, wenn sie die in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 (ABl. Nr. L 178 vom 28.6.2013, S. 109) festgelegten Bedingungen erfüllen; Tiere die diese Bedingungen nicht erfüllen, unterliegen nicht der Grenzkontrolle, wenn sie das Bundesgebiet innerhalb von 12 Stunden über die Grenzkontrollstelle, an der die Kontrolle stattfindet, wieder verlassen;

3.

die Durchfuhr von Tieren gemäß der Z 2, wenn sie die für sie geltenden Einfuhrbestimmungen erfüllen.

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