Verordnung des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz (Grundrechtsbeschwerdekosten-Verordnung 2020 – GRBKV 2020)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

GRBKV 2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes (GRBG), BGBl. Nr. 864/1992, wird verordnet:

Abkürzung

GRBKV 2020

§ 1. Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach § 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 960 Euro, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.

Abkürzung

GRBKV 2020

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Sie ist auf Grundrechtsbeschwerden anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 eingebracht werden.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz, BGBl. II Nr. 321/2008, außer Kraft. Sie ist jedoch auf Grundrechtsbeschwerden, die vor dem 1. Jänner 2020 eingebracht worden sind, weiterhin anzuwenden.

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