Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2020 (VKI-FinanzG 2020)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2019-12-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VKI-FinanzG 2020

Das VKI-Finanzierungsgesetz 2020 wurde in Artikel 1 des BGBl. I Nr. 109/2019 kundgemacht.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

VKI-FinanzG 2020

§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2020 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt 4,75 Mio € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2a lit a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. November 2019 geltenden Fassung zu widmen.

(3) Über die Förderungen gemäß Abs. 1 sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.

Abkürzung

VKI-FinanzG 2020

§ 2. Mit der Vollziehung ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.