Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung folgender zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2020-01-09
Status Aufgehoben · 2020-01-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Gemäß Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der Bundesministerin im Bundeskanzleramt Mag. (FH) Christine ASCHBACHER die sachliche Leitung folgender zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:

(1) 1. Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.

2.

Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.

3.

Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.

4.

Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs.

5.

Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten: Wohnungswesen; öffentliche Abgaben; Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegeschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe; Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe; Volksbildung.

6.

Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.

7.

Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt, insbesondere: Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik; ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung; Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.

8.

Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.

(4) Diese Entschließung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

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