(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M313 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, die den Streitkräften gehören und zur Vernichtung vorgesehen sind

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2020-01-21
Status Aufgehoben · 2023-06-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Dänemark III 5/2020 Deutschland III 5/2020 Finnland III 69/2020 Frankreich III 5/2020 Italien III 5/2020 Luxemburg III 212/2020 Niederlande III 5/2020 Norwegen III 5/2020 Schweden III 5/2020 Vereinigtes Königreich III 5/2020

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 3. Jänner 2020 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Dänemark 29. November 2019
Deutschland 2. August 2018
Frankreich 27. Februar 2019
Italien 12. September 2019
Niederlande 26. September 2018
Norwegen 19. Juni 2019
Schweden 15. Juni 2018
Vereinigtes Königreich 5. Juli 2018
1.

Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.2.1.1 und 5.2.2.1 des ADR brauchen explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Klasse 1, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und die vor dem 1. Jänner 1990 in Übereinstimmung mit den damals geltenden Bestimmungen des ADR verpackt wurden, nicht mit Kennzeichnungen und Gefahrzetteln nach den Vorschriften des ADR versehen sein. Stattdessen müssen sie gemäß Unterabschnitt 5.1.2.1 des ADR gekennzeichnet und bezettelt sein.

2.

Diese Ausnahme gilt unter folgenden Bedingungen:

– Die explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff werden zur Vernichtung versandt,

– die Beförderung erfolgt als geschlossene Ladung, und

– der Absender hat im Beförderungspapier zu vermerken:

„Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M313)“.

3.

Alle anderen einschlägigen Anforderungen des ADR sind zu erfüllen.

4.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 15. Juni 2023 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

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