Bundesgesetz über die Unzulässigkeit der Aufstellung und des Einbaus von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in Neubauten (Ölkesseleinbauverbotsgesetz – ÖKEVG 2019)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2024-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ÖKEVG 2019

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

ÖKEVG 2019

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt.

Abkürzung

ÖKEVG 2019

§ 2. Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Gebäuden sind unzulässig. Dies ist in den Verfahren, die derartige Anlagen zum Gegenstand haben umzusetzen. Die Regelung findet auf am 31. Dezember 2019 bereits anhängige Verfahren keine Anwendung.

Abkürzung

ÖKEVG 2019

§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

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