Bundesgesetz, mit dem eine vorläufige Vorsorge für das Finanzjahr 2020 getroffen wird (Gesetzliches Budgetprovisorium 2020)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2020 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2019 (BFG 2019), BGBl. I Nr. 19/2018.
(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2020 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Abs. 1 anzuwendenden BFG 2019, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Art. VI Z 4 BFG 2019 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2019 veranschlagt sind, zu binden.
(4) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).
Tritt mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2020 vorangeht (vgl. § 3).
§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2020 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2019 (BFG 2019), BGBl. I Nr. 19/2018.
(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2020 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Abs. 1 anzuwendenden BFG 2019, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Art. VI Z 4 BFG 2019 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2019 veranschlagt sind, zu binden.
(3a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Zeitraum des Budgetprovisoriums 2020 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen aufgrund der Coronaviruskrise bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu geben, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen, sondern jedenfalls vor Ende des Finanzjahres 2020 einer Rücklage zuzuführen sind.
(3b) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Zeitraum des Budgetprovisoriums 2020 bei der Voranschlagsstelle 45.02.06 die Zustimmung zur Überschreitung für die Dotierung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bis zu einem Betrag von 4 Milliarden Euro zu geben, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.
(4) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).
§ 1. (1) Grundlage für die vorläufige Gebarung des Finanzjahres 2020 bildet, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen trifft, das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2019 (BFG 2019), BGBl. I Nr. 19/2018.
(2) Sofern die im Bundesfinanzrahmengesetz 2019 bis 2022, in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes, für das Jahr 2020 festgelegten Obergrenzen niedriger sind als jene des gemäß Abs. 1 anzuwendenden BFG 2019, gelten diese niedrigeren Obergrenzen.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist Art. VI Z 4 BFG 2019 nicht anwendbar und sind Mittelverwendungen, die unter Verwendung von Rücklagen im Bundesvoranschlag 2019 veranschlagt sind, zu binden.
(3a) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Zeitraum des Budgetprovisoriums 2020 die Zustimmung zur Überschreitung fixer, finanzierungswirksamer Mittelverwendungen des Finanzierungs- und Ergebnishaushaltes gemäß § 55 Abs. 3 BHG 2013 iVm § 54 Abs. 7 BHG 2013 in allen Fällen von Mittelverwendungsüberschreitungen aufgrund der Coronaviruskrise bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinzahlungen und Mehrerträge aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu geben, wobei diese Mehreinzahlungen nicht dem Verfahren zur Bildung von Rücklagen gemäß § 55 Abs. 1 BHG 2013 unterliegen, sondern jedenfalls vor Ende des Finanzjahres 2020 einer Rücklage zuzuführen sind.
(3b) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Zeitraum des Budgetprovisoriums 2020 bei der Voranschlagsstelle 45.02.06 die Zustimmung zur Überschreitung für die Dotierung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bis zu einem Betrag von 28 Milliarden Euro zu geben, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.
(4) Die Überwachung der Einhaltung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 bis 3 obliegt den haushaltsleitenden Organen (§ 6 Abs. 2 Z 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013).
§ 1a. Aufgrund interner Kompetenzverschiebungen im Bundesministerium für Inneres ist das gemäß § 1 Abs. 1 anzuwendende BFG 2019 mit folgenden Abweichungen zu vollziehen:
Z 1 Die Budgetstruktur (Anlage I) wird wie folgt geändert:
a.) Die Bezeichnung des Globalbudgets 11.03 lautet „Recht/Wahlen“ und die Bezeichnung des Globalbudgets 11.04 lautet „Services“.
b.) Die Bezeichnung der Untergliederung 18 lautet „Fremdenwesen“.
c.) Die Bezeichnung des Globalbudgets 18.01 lautet „Fremdenwesen“.
Z 2 Folgende im BFG 2019 (Anlage I) veranschlagte Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden zu folgenden Detailbudgets umgeschichtet und sind dort rückwirkend ab 1. Jänner 2020 zu verrechnen:
| Beträge in Mill. Euro | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Ergebnishaushalt | Finanzierungshaushalt | |||||
| Umschichtung vom Detailbudget | Aufwand | Ertrag | Auszahlungen | Einzahlungen | Umschichtung zum Detailbudget | Bezeichnung |
| 11.01.01 | 0,149 | 0,149 | 18.01.04 | Mig. u.Zentr. Dienste | ||
| 11.02.02 | 0,973 | 0,973 | 18.01.05 | Grenz,Visa, fremdpolA | ||
| 11.02.04 | 0,206 | ,0,206 | 18.01.02 | BFA, Rückkehr | ||
| 11.02.04 | 4,070 | 4,070 | 18.01.05 | Grenz,Visa, fremdpolA | ||
| 11.02.05 | 0,083 | 0,083 | 18.01.01 | Grundversorgung | ||
| 11.02.05 | 0,089 | 0,089 | 18.01.05 | Grenz,Visa, fremdpolA | ||
| 11.02.08 | 0,065 | 0,065 | 18.01.01 | Grundversorgung | ||
| 11.02.08 | 0,074 | 0,074 | 18.01.02 | BFA, Rückkehr | ||
| 11.02.08 | 0,524 | 0,524 | 18.01.04 | Mig. u.Zentr. Dienste | ||
| 11.02.08 | 1,259 | 1,259 | 18.01.05 | Grenz,Visa, fremdpolA | ||
| 11.03.05 | 0,312 | 0,312 | 18.01.04 | Mig. u.Zentr. Dienste | ||
| 11.04.01 | 4,037 | 4,037 | 11.01.01 | Zentralstelle | ||
| 11.04.02 | 10,375 | 0,025 | 10,253 | 0,018 | 11.03.06 | BAK |
| 18.01.01 | 0,045 | 0,045 | 11.01.01 | Zentralstelle | ||
| 18.01.02 | 0,691 | 0,691 | 11.01.01 | Zentralstelle | ||
Z 3 Das in der Anlage II „Bundespersonal das für Dritte leistet – Bruttodarstellung“ angeführte Detailbudget „11.04.91“ wird zum Detailbudget „11.01.91“.
§ 1b. Aufgrund der durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, eingetretenen Änderungen im Wirkungsbereich einzelner haushaltsleitender Organe ist das gemäß § 1 Abs. 1 anzuwendende BFG 2019 mit folgenden Abweichungen zu vollziehen:
Z 1 Die Budgetstruktur (Anlage I) wird wie folgt geändert:
a.) Die Bezeichnung der Untergliederung 13 lautet „Justiz“, jene der Untergliederung 25 „Familie und Jugend“, jene der Untergliederung 34 „Innovation und Technologie (Forschung)“, jene der Untergliederung 41 „Mobilität“, jene der Untergliederung 42 „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“, jene der Untergliederung 43 „Klima, Umwelt und Energie“.
b.) Die Bezeichnung des Globalbudgets 43.02 lautet „Abfallwirtschaft und Chemie“.
Z 2 Folgende im BFG 2019 (Anlage I) veranschlagte Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden zu folgenden Detailbudgets umgeschichtet und sind dort ab 1. Februar 2020 zu verrechnen:
| Beträge in Mill. Euro | ||||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Ergebnishaushalt | Finanzierungshaushalt | |||||
| Umschichtung vom Detailbudget | Aufwand | Ertrag | Auszahlungen | Einzahlungen | Umschichtung zum Detailbudget | Bezeichnung |
| 10.01.02 | 0,209 | 0,209 | 25.02.03 | Steuerung u Services | ||
| 10.01.02 | 0,846 | 0,846 | 17.01.01 | Ö. Dienst/ Zentralst. | ||
| 10.01.02 | 0,137 | 0,137 | 32.01.04 | Steuerung u. Infrast | ||
| 11.03.04 | 53,891 | 3,461 | 48,678 | 3,450 | 42.01.03 | Zivildienst |
| 12.01.01 | 2,308 | 2,306 | 10.01.02 | Zentralstelle | ||
| 12.02.03 | 22,228 | 2,285 | 22,228 | 2,285 | 10.01.06 | Integration |
| 13.01.01 | 0,110 | 0,110 | 10.01.01 | Ressortübergr. Vorh. | ||
| 13.01.01 | 1,918 | 1,918 | 10.01.02 | Zentralstelle | ||
| 15.01.01 | 0,267 | 0,267 | 0,267 | 0,267 | 40.05.01 | Digitalisierung |
| 21.01.01 | 24,189 | 24,189 | 25.02.03 | Steuerung u Services | ||
| 34.01.03 | 5,589 | 5,589 | 42.02.09 | Sicherheitsforschung | ||
| 41.01.01 | 13,692 | 13,692 | 42.01.01 | Zentralstelle | ||
| 41.02.03 | 15,941 | 15,941 | 42.02.07 | Telekommunikation | ||
| 41.02.07 | 7,413 | 430,218 | 6,540 | 430,218 | 42.02.08 | FMB/FÜ |
| 42.01.01 | 31,406 | 31,406 | 41.01.01 | Zentralstelle | ||
| 43.01.05 | 2,010 | 2,010 | 42.03.02.04 | Forsch./ Sonst.Maßn. | ||
| 43.01.07 | 0,260 | 168,642 | 0,260 | 168,642 | 42.02.10 | Bergbau |
| 43.02.03 | 317,328 | 317,228 | 317,328 | 317,228 | 42.03.02.06 | SWW |
| 45.02.01 | 1,000 | 1,000 | 40.05.01 | Digitalisierung | ||
Z 3 Die in der Anlage II „Bundespersonal das für Dritte leistet – Bruttodarstellung“ im Detailbudget 42.01.91.03 veranschlagten Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen werden zum Detailbudget 41.01.91.03 umgeschichtet.
Z 4 Der Personalplan 2019 (Anlage IV) gilt mit der Maßgabe, dass Planstellen nur bis zu den in § 4 des Bundesfinanzrahmengesetzes 2019 bis 2022 in der Fassung des Artikel II dieses Bundesgesetzes für das Jahr 2020 festgelegten Obergrenzen besetzt werden dürfen.
Z 5 Der Personalplan (Anlage IV) wird wie folgt geändert:
a.) in § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 7 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
b.) in § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 2 wird die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
c.) in § 6 Absatz 9, § 12 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
d.) im § 15 Absatz 5 wird die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport“ durch die Wortfolge „der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
e.) in § 18 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport“ jeweils durch die Wortfolge „Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“ ersetzt.
f.) Im Planstellenverzeichnis 1a lauten die Bezeichnungen der Untergliederungen 13, 18, 25, 41 und 42: „Justiz“, „Fremdenwesen“, „Familie und Jugend“, „Mobilität“, „Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“.
g.) Im Planstellenverzeichnis 1a lauten die Bezeichnungen der Ressorts „BM für Europa, Integration und Äußeres“, „BM für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz“, „BM für öffentlichen Dienst und Sport“ „BM für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz“, „BM für Verkehr, Innovation und Technologie“, „BM für Nachhaltigkeit und Tourismus“, folgendermaßen: „BM für europäische und internationale Angelegenheiten“, „BM für Justiz“, „BM für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport“, „BM für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“, „BM für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“, „BM für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“; ein neues Ressort mit der Bezeichnung „BM für Arbeit, Familie und Jugend“ wird eingefügt.
h.) Der Personalplan für das Jahr 2019 Teil 1a erhält in der Gesamtübersicht und in den Untergliederungen 20 Arbeit, 25 Familie und Jugend sowie 32 Kunst und Kultur die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
i.) Der Personalplan für das Jahr 2019 Teil 1a erhält in der Untergliederung 21 Soziales und Konsumentenschutz in den Besoldungsgruppenbereichen Allgemeiner Verwaltungsdienst und ADV die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
j.) Der Personalplan für das Jahr 2019 Teil 1a erhält in den Untergliederungen10 Bundeskanzleramt, 11 Inneres, 12 Äußeres, 13 Justiz, 17 Öffentlicher Dienst und Sport und 41 Mobilität im Besoldungsgruppenbereich Allgemeiner Verwaltungsdienst die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
k.) Im Personalplan für das Jahr 2019 Teil 1a entfällt in der Untergliederung 41 Mobilität der Besoldungsgruppenbereich Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung.
l.) Der Personalplan für das Jahr 2019 Teil 1a erhält in der Untergliederung 42 Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in den Besoldungsgruppenbereichen Allgemeiner Verwaltungsdienst sowie Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung die aus der Anlage ersichtliche Fassung.
m.) Im Planstellenverzeichnis 1b erhält der der Untergliederung 40 übertragene ausgegliederte Rechtsträger 15.01.01.00 Zentralstelle die ziffernmäßig bezeichnete Voranschlagstelle 40.05.01.00 und die Bezeichnung Digitalisierung.
n.) Im Planstellenverzeichnis 1b erhält der der Untergliederung 41 übertragene ausgegliederte Rechtsträger 42.01.91.03 Umweltbundesamt die ziffernmäßig bezeichnete Voranschlagstelle 41.01.91.03.
§ 2. Die Gebarung des Budgetprovisoriums gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ist bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020, jene des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2020 bei den Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2020 zu berücksichtigen.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2020 vorangeht.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2020 vorangeht.
(2) § 1a, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2020, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) § lb und § 4 Z 1, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2020, treten am 29. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 4 Z 1 außer Kraft.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2020 vorangeht.
(2) § 1a, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2020, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) § lb und § 4 Z 1, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2020, treten am 29. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 4 Z 1 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 3a und 3b, in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ablauf jenes Monats außer Kraft, das dem Inkrafttreten des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2020 vorangeht.
(2) § 1a, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2020, tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) § lb und § 4 Z 1, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2020, treten am 29. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 4 Z 1 außer Kraft.
(4) § 1 Abs. 3a und 3b, in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(5) § 1 Abs. 3b, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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