Verordnung der Oö. Landesregierung vom 7. August 1950 über die Geschäftsordnung der landwirtschaftlichen Einigungskommissionen und der landwirtschaftlichen Obereinigungskommission und über das Verfahren bei diesen Kommissionen
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Oberösterreich als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Gesetzes vom 18. Mai 1949 über die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land- und Forstwirtschaft (Oö. Landarbeitsordnung) in der Fassung der Beschlüsse des Oö. Landtages vom 23. Juli 1949 und vom 3. Dezember 1949, LGBl. Nr. 2/1950, wird verordnet:
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