Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Oö. Arbeitsstättenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – Oö. AStV-LF)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2023-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

Oö. AStV-LF

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Oberösterreich als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 94e Abs. 1 und Abs. 2 Z 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2003, wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verkehrswege
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§ 3 Ausgänge
§ 4 Stiegen
§ 5 Beleuchtung und Belüftung von Räumen
§ 6 Fußböden, Wände und Decken
§ 7 Türen und Tore
§ 8 Fenster, Lichtkuppeln und Glasdächer
§ 9 Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen
§ 10 Lagerungen
§ 11 Gefahrenbereiche
§ 12 Alarmeinrichtungen
§ 13 Prüfungen
§ 14 Information der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
§ 15 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
§ 16 Grundsätzliche Bestimmungen
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§ 17 Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge
§ 18 Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen
§ 19 Anforderungen an Fluchtwege
§ 20 Anforderungen an Notausgänge
§ 21 Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
§ 22 Stiegenhaus
§ 23 Raumhöhe in Arbeitsräumen
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§ 24 Bodenfläche und Luftraum
§ 25 Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung
§ 26 Natürliche Lüftung
§ 27 Mechanische Be- und Entlüftung
§ 28 Raumklima in Arbeitsräumen
§ 29 Künstliche Beleuchtung in Arbeitsräumen
§ 30 Abweichende Regelungen für bestimmte Arbeitsräume
§ 31 Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
§ 32 Trink- und Waschwasser
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§ 33 Toiletten
§ 34 Waschplätze, Waschräume, Duschen
§ 35 Kleiderkästen und Umkleideräume
§ 36 Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
§ 37 Wohnräume
§ 38 Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen
§ 39 Mittel für die erste Hilfe
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§ 40 Ersthelferinnen und Ersthelfer
§ 41 Sanitätsräume
§ 42 Löschhilfen
§ 43 Brandschutzbeauftragte und Brandschutzwarte
§ 44 Brandschutzgruppe
§ 44a Sonstige für Brandbekämpfung und Evakuierung zuständige Personen
§ 45 Maßnahmen bei erhöhtem Brandschutz
§ 46 Übergangsbestimmungen
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§ 47 Schlussbestimmungen

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