Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Verordnung elektromagnetische Felder – Land- und Forstwirtschaft (Oö. VEMF-LF) erlassen wird
Abkürzung
Oö. VEMF-LF
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Oberösterreich als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 95 Abs. 1 und 2 und des § 110a Abs. 2 der Oö. Landarbeitsordnung 1989, LGBl. Nr. 25/1989, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 149/2015, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, gilt für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die dem Anwendungsbereich der Oö. Landarbeitsordnung 1989 unterliegen, sinngemäß.
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Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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