Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Dezember 2001 über die Gesundheitsüberwachung in der Land- und Forstwirtschaft (Bgld. VGÜ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2024-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

Bgld. VGÜ

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Burgenland als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 94e Abs. 2 Z 7 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 – LArbO, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 53/2000, wird verordnet:

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