Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Oktober 2002, mit der Anforderungen an Arbeitsstätten in der Land- und Forstwirtschaft festgelegt werden (Bgld. Arbeitsstättenverordnung in der Land- und Forstwirtschaft – Bgld. AStV in der Land- und Forstwirtschaft)
Abkürzung
Bgld. AStV
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Burgenland als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 94e Abs. 2 Z 3 Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 74/2002, wird verordnet:
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