Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. November 2006 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Burgenländische Arbeitsmittelverordnung – Bgld. AM-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2021-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

Bgld. AM-VO

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Burgenland als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 94g Abs. 2 Z 4 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 – LArbO, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2006, wird verordnet:

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