Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. April 2003 über Schutzvorschriften bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Arbeitsmittel-Verordnung – AMV)
Abkürzung
AMV
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Salzburg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Abschnitt 2 mit 31.8.2021 außer Kraft getreten (vgl. § 81 Abs. 2 Z 5, BGBl. II Nr. 377/2021)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 29 Abs. 1 des Bediensteten-Schutzgesetzes – BSG, LGBl Nr 103/2000 und des § 106 Abs. 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 – LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:
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