Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 21. August 2001 über den Schutz der Landes- und Gemeindebediensteten sowie der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Biologische Arbeitsstoffe-Verordnung – BAV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Status Aufgehoben · 2023-05-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BAV

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Salzburg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 Abs 2 des Bediensteten-Schutzgesetzes – BSG, LGBl Nr 103/2000, und des § 106 Abs 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.