Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Dezember 2006 über die Überwachung der Gesundheit von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft (Salzburger Gesundheitsüberwachungs-Verordnung – S.GÜV)
Abkürzung
S.GÜV
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Salzburg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Insoweit als sie für die dem LAG unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gilt, mit Ablauf des 31.5.2024 aufgehoben durch § 12 Land- und forstwirtschaftliche Gesundheitsüberwachungsverordnung, BGBl. II Nr. 54/2024.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 37 des Bediensteten-Schutzgesetzes – BSG, LGBl Nr 103/2000, und des § 106 Abs. 1 Z 15 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 – LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:
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