Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 2005 über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Salzburger Kennzeichnungsverordnung – S.KennV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2020-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

S.KennV

1.

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Salzburg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

2.

Tritt insoweit als sie für die dem LAG unterliegende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Arbeitsstätten gilt, außer Kraft (vgl. § 10 Abs. 2 Z 5, BGBl. II Nr. 376/2021).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Bediensteten-Schutzgesetzes – BSG, LGBl Nr 103/2000 und des § 106 Abs. 1 Z 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 – LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:

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