Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 2005 über Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Salzburger Kennzeichnungsverordnung – S.KennV)
Abkürzung
S.KennV
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Salzburg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Tritt insoweit als sie für die dem LAG unterliegende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. Arbeitsstätten gilt, außer Kraft (vgl. § 10 Abs. 2 Z 5, BGBl. II Nr. 376/2021).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 27 Abs. 1 des Bediensteten-Schutzgesetzes – BSG, LGBl Nr 103/2000 und des § 106 Abs. 1 Z 1 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 – LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, in der geltenden Fassung wird verordnet:
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