Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. Juli 2010 über Schutzvorschriften vor Gefährdung durch künstliche optische Strahlung (S.koS-V)
Abkürzung
S.koS-V
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Salzburg als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Insoweit als sie für die dem LAG unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gilt, mit Ablauf des 31.5.2024 aufgehoben durch § 12 Land- und forstwirtschaftliche Verordnung optische Strahlung, BGBl. II Nr. 52/2024.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 44 Z 7 des Bediensteten-Schutzgesetzes – BSG, LGBl Nr 103/2000, und des § 106 Abs 1 Z 12 der Salzburger Landarbeitsordnung 1995 – LArbO 1995, LGBl Nr 7/1996, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:
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