Verordnung über die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Niederösterreich als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 5. Juli 2016 aufgrund des § 224 Abs. 1 und 6 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2016, verordnet:
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