Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über den Schutz der Arbeitnehmer/innen bei Bildschirmarbeit – Bildschirmarbeitsverordnung (BS-VO)
Abkürzung
BS-VO
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Steiermark als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 142 Abs. 2 Z 6 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, wird verordnet:
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