Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2005 über den Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft (KM-VOLuFw)
Abkürzung
KM-VOLuFw
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Steiermark als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 123 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 – STLAO 2001, LGBl.Nr.39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, wird verordnet:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.