Verordnung der Wiener Landesregierung über die Errichtung und die Geschäftsordnung der Einigungskommission und der Obereinigungskommission (Vierte Durchführungsverordnung zur Wiener Landarbeitsordnung)
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Wien als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 52, Abs. 5, und des § 54, Abs. 5, der Wiener Landarbeitsordnung vom 18. Februar 1949, L.G.Bl. für Wien Nr. 22, wird verordnet:
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