Verordnung der Wiener Landesregierung über den Dienstnehmerschutz in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Dienstnehmerschutzverordnung)
Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Wien als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 74 Abs. 3 der Wiener Landarbeitsordnung, LGBl. für Wien Nr. 22/1949, in der Fassung der Landesgesetze, LGBl. für Wien Nr. 9/1958, LGBl. für Wien Nr. 4/1961, LGBl. für Wien Nr. 10/1962, LGBl. für Wien Nr. 15/1964, LGBl. für Wien Nr. 4/1965, LGBl. für Wien Nr. 26/1967, LGBl. für Wien Nr. 2/1968 und LGBl. für Wien Nr. 13/1969, wird verordnet:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.